BGH Beschluss v. - 2 ARs 196/10

Verbindung von Strafverfahren: Verbindung eines anhängigen Verfahrens mit laufender Hauptverhandlung mit einer weiteren Anklage

Gesetze: § 4 Abs 2 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 266 StPO

Gründe

1Beim Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtshängig; Tattag war der . Das Hauptverfahren ist am eröffnet worden. Das Schöffengericht hat das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom ausgesetzt. Beim Landgericht - Große Strafkammer - Düsseldorf muss sich der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in der Zeit von Januar 2009 bis zum verantworten; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am begonnen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am die Verbindung beider Verfahren beantragt, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am . Das Landgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.

2Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3Für eine Verbindung beider Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht besteht kein rechtfertigender Grund. Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom - 2 ARs 214/08). Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden. Der im Fall einer Verbindung erforderliche Neubeginn der Hauptverhandlung würde demgemäß zu einer Verzögerung der vorliegenden Haftsache führen. Demgegenüber sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verhandlung des Tatvorwurfs vom das Verfahren vor dem Landgericht so förderte, dass der Nachteil aufgewogen würde.

Rissing-van Saan                                            Fischer                                      Roggenbuck

                                        Appl                                           Schmitt

Fundstelle(n):
SAAAD-45009