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StuB 12/2010 S. 480

Bestreiten des Schadens wegen verspäteter Insolvenzantragstellung

Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, genügt der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, für ein qualifiziertes Bestreiten der Schadenentstehung. Für diese bleibt die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist ().

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