OFD Frankfurt/M. - S 7492 A - 90 - St 110

Umsatzsteuervergünstigung auf Grund Art. 67 Abs. 3 des NATO-ZAbk

Keine Anwendung auf kommunale Baubehörde und deren Subunternehmer

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder findet die Steuerbefreiung des Art. 67 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Buchst. a NATO-ZAbk entsprechend den Regelungen unter Tz. 36 des (BStBl I 2004, 1200) nur bei Bundesbehörden und nicht bei kommunalen Baubehörden Anwendung.

Nach Tz. 36 des o. a. BMF-Schreibens werden Baumaßnahmen (Maßnahmen zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) der Truppen (Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk) und die Begründung von Nutzungsverhältnissen (z. B. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und anderer Vermögenswerte, wie Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände) in der Regel durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt bzw. abgewickelt. In diesen Fällen werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die deutschen Behörden wie unmittelbare Umsätze an die Truppen – und damit als umsatzsteuerfrei – behandelt (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b NATO-ZAbk).

Eine Anwendung dieser Regelung auf kommunale Baubehörden ist auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk nicht möglich.

Sofern kommunale Baubehörden für o. g. Maßnahmen Leistungen von Subunternehmern in Anspruch nehmen, sind deren Leistungen daher umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung der Subunternehmer nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATO-ZAbk scheidet ebenfalls aus, da die Leistungen weder von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben noch unmittelbar an die Truppe oder das zivile Gefolge ausgeführt worden sind.

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Fundstelle(n):
QAAAD-43420