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FG Köln Urteil v. - 11 K 2225/09 EFG 2010 S. 1027 Nr. 13

Gesetze: GG Art 143b Abs 3, EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4

Arbeitnehmer:

Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

Leitsatz

1) In den Fällen eines unternehmensinternen Outsourcings durch Ausgründung in ein eigenes Unternehmen behält ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sich an Ort und Gegenstand der Tätigkeit für ihn nichts ändert.

2) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Beamten wegen der dienstherrenrechtlichen Rückbindung der Postnachfolgeunternehmen (Art. 143b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) nicht ohne weiteres ausgewechselt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2010 S. 10 Nr. 16
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 27
DStRE 2010 S. 1041 Nr. 17
EFG 2010 S. 1027 Nr. 13
EStB 2010 S. 306 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1580
TAAAD-42285

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FG Köln, Urteil v. 18.03.2010 - 11 K 2225/09

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