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Arbeitshilfe Januar2024

Vorsteuerabzug-Berichtigung § 15a UStG – Berechnungsprogramm

Holger Gemballa

Version 2024.1

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Eine Vorsteuerberichtigung ist bei bestimmten Wirtschaftsgütern erforderlich, wenn sich innerhalb bestimmter Zeiträume nach der erstmaligen Verwendung durch eine Änderung der Verhältnisse die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug verändern.

In diesem Fall ist „für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.“ (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG). Dabei sind die Erleichterungsvorschriften gem. § 44 UStDV zu beachten.

Vorsteuerberichtigungen sind vorzunehmen bei

  • Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens (§ 15a Abs. 1 und 2 UStG),

  • nachträglich in ein Berichtigungsobjekt des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehende und dadurch ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlierende Gegenstände (§ 15a Abs. 3 UStG; nicht: nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie

  • besondere Leistungen für die – unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Buchführungspflicht – in der Steuerbilanz zu aktivieren wären (§ 15a Abs. 4 UStG); z. B. Patente und Lizenzen.

Zu berücksichtigen sind die Berichtigungszeiträume: Bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens betragen sie grundsätzlich fünf Jahre nach der erstmaligen Verwendung, bei unbeweglichen Gegenständen zehn Jahre. Für Gegenstände des Umlaufvermögens bestehen keine Berichtigungszeiträume – die Vorsteuerberichtigungen sind entsprechend zeitlich unbegrenzt vorzunehmen.

Das Gesetz bestimmt für einige Fälle ausdrücklich, wie es zu einer Änderung der Verhältnisse kommen kann, insbesondere:

  • Nichtunternehmerische Verwendung,

  • Wechsel der Besteuerungsform,

  • Veräußerungen und unentgeltliche Wertabgaben,

  • Entnahme von Gegenständen, bei deren Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war.

Dieses Berechnungsprogramm ermittelt für Sie für die betreffenden Veranlagungsjahre die jeweiligen Korrekturbeträge.

Abhängig von der gewählten Art des Wirtschaftsguts wird der fünf- bzw. 10-jährige Berichtigungszeitraum herangezogen.

Durch die Angabe des Anschaffungs-/Herstellungsdatums bzw. des Datums der ersten Verwendung sowie der Nutzungsdauer können auch Sachverhalte mit kürzeren Berichtigungszeiträumen berücksichtigt werden.

Das Programm bietet zugleich indirekt eine Prüfung, ob die jeweilige Änderung der Verhältnisse zu einer Vorsteuerberichtigung führt: So kann gewählt werden, ob eine Nutzungsänderung oder eine Veräußerung/Entnahme die ohne, mit bzw. teilweiser USt-Pflicht einhergeht.

Für die Berechnung kann als Voranmeldungszeitraum Monat, Quartal oder Jahr ausgewählt werden.

Ergänzt wird die Angabe der Korrekturbeträge um eine ausführliche Berechnungsherleitung, in der die Korrekturbeträge für jeden Monat separat und kumuliert aufgeschlüsselt werden.

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