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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 1 V 1379/2009

Gesetze: KStG § 8c, EStG § 10d Abs. 2, FGO § 69, UmwStG § 12 Abs. 3

Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung gemäß § 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG anzuwenden ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (z.B. § 8c KStG, § 12 Abs. 3 UmwStG) ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 822 Nr. 18
YAAAD-42013

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 17.03.2010 - 1 V 1379/2009

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