SGB XI § 87

Achtes Kapitel: Pflegevergütung

Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären Pflegeleistungen

§ 87 Unterkunft und Verpflegung [1]

1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. 2Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 3§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2008.