SGB XI § 108

Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik

Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht

§ 108 Auskünfte an Versicherte [1]

(1) 1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

(2) 1Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. 2 § 336 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .