SGB XI § 10

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder [1]

(1) 1Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. 2Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019 ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.

(2) 1Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. 2Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 580) mit Wirkung v. .