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BFH 09.12.2009 X R 54/06, NWB 17/2010 S. 1318

Abgabenordnung | Ermittlungspflichten vor einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts”

Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts” gem. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln (vgl. dazu für die Streitjahre BStBl 1999 I S. 228, für die Zeit danach BStBl 2006 I S. 26). Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt nach dem zur öffentlichen Zustellung übergehen.

Anmerkung:

Behörden greifen mitunter schnell zum Mittel der öffentlichen Zustellung, wenn sie die Anschrift des Adressaten nicht kennen und dere...BStBl 2006 I S. 26

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