SenFin Berlin - III B - S 2242 - 1/2009

Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung

Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung nehme ich wie folgt Stellung:

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und wird diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der (steuerneutralen) Realteilung vor. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch von der Finanzverwaltung geteilt wird (vgl. BStBl 2006 I S. 228, EStG-Kartei Berlin § 16 EStG Nr. 4), ist Voraussetzung dafür die Beendigung der bisherigen Mitunternehmerschaft.

Es handelt sich vielmehr um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung und gleichzeitiger Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Mitunternehmer.

Überführt der ausscheidende Mitunternehmer die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, hat er nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 EStG zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt allerdings zumindest insoweit ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (vgl. Nr. 5 des . BStBl 2001 I S. 367, EStG-Kartei Berlin § 6 (5) EStG Nr. 1).

Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer auch ein – anteiliger – selbst geschaffener Mandantenstamm zugewiesen, ist dieser nach § 5 Abs. 2 EStG grundsätzlich weder bei der abgebenden Personengesellschaft noch in dem aufnehmenden Unternehmen anzusetzen.

Die spätere Besteuerung der stillen Reserven in dem übernommenen Mandantenstamm oder dem Geschäfts- oder Firmenwert ist sicherzustellen. Die weitere Behandlung des – anteiligen – Mandantenstamms muss bei dem aus der Mitunternehmerschaft ausgeschiedenen Sozius alleine schon wegen der Sperrfrist in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nachvollzogen werden können. Daher muss der betreffende Steuerpflichtige die Übertragung oder auch die Überführung des Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen in geeigneter Weise dokumentieren (§§ 88 und 90 AO). Dies kann z. B. in der Weise erfolgen, dass der Steuerpflichtige aufzeigt, wie viele Mandate mit seinem Ausscheiden auf das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder auf sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übergegangen sind. Fehlt diese Dokumentation, ist der gesamte Vorgang als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung zu beurteilen. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht auch, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die Wirtschaftsgüter nicht in ein Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, sondern in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt.

SenFin Berlin v. - III B - S 2242 - 1/2009

Fundstelle(n):
IAAAD-41363