OFD Frankfurt am Main - S 7200 A - 215 - St 111

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen als echte Zuschüsse

Anwendung der und vom

Bezug:

Bezug: (BStBl 2009 II S. 397)

Bezug: (BStBl 2009 II S. 749)

Der BFH hat mit den Urteilen vom , BStBl 2009 II S. 397 und vom , BStBl 2009 II S. 749 entschieden, dass für das Vorliegen eines nicht steuerbaren Zuschusses nicht die haushaltsrechtliche Erlaubnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung maßgeblich ist. Ob die Zahlung auf einem Haushaltsbeschluss der betreffenden Körperschaft beruht kann nicht entscheidend sein, denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darf Mittel nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses – der lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung betrifft – vergeben.

Die Regelung in Abschn. 150 Abs. 8 Satz 1 UStR steht – entgegen der Auffassung des a. a. O. – den v. b. Grundsätzen nicht entgegen.

Abschn. 150 Abs. 8 Satz 1 UStR enthält für Zuwendungen aus öffentlichen Kassen eine praxisgerechte Vereinfachungsregelung, nach der bei Vorliegen der Voraussetzungen ein echter Zuschuss als Regelfall anzunehmen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist zum einen Voraussetzung, dass die Zuwendung ausschließlich auf Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben wird. Das bedeutet, dass der Fall einer Zuwendung auf Grund eines gegenseitigen Vertrags, der neben den Haushaltsbeschluss tritt, nicht erfasst wird. Zum anderen muss die Zuwendung auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen gezahlt werden. Ein Haushaltsbeschluss allein also reicht nicht aus, um einen echten Zuschuss anzunehmen. Ansonsten wäre jede Zuwendung auf Grund eines Haushaltsbeschlusses grundsätzlich ein echter Zuschuss.

Vielmehr müssen die festgelegten Allgemeinen Nebenbestimmungen, d. h. bestimmte allgemeine Bedingungen und Auflagen, zu dem Haushaltsbeschluss hinzutreten, damit von einem echten Zuschuss ausgegangen werden kann. Diese Allgemeinen Nebenbestimmungen werden typischerweise Bestandteil des Zuwendungsbescheids und sichern dem Zuwendungsgeber eine allgemeine Information über den Nutzen des Projekts und die sachgerechte Verwendung der Zuwendung.

Bei Zuwendungsbescheiden einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen ist daher typisierend von einem echten Zuschuss auszugehen, soweit nicht besondere Nebenbestimmungen hinzutreten. In solchen Fällen ist zu prüfen, inwieweit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt (vgl. Abschn. 150 Abs. 8 Satz 5 UStR)

OFD Frankfurt am Main v. - S 7200 A - 215 - St 111

Fundstelle(n):
QAAAD-41009