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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2677/09 Z

Gesetze: ZK Art. 150 Abs. 2 ZK Art. 151 ZK Art. 153 Unterabs. 2 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 221 Abs. 1 ZKDVO Art. 508 Abs. 1 ZKDVO Art. 508 Abs. 3 ZKDVO Art. 591 EGAbkMazedonien Art. 17 Abs. 1 EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 6 Abs. 1 EGAbkMazedonien Protokoll Nr. 4 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a

Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK (hier: bei der Lohnveredelung von Textilien in Mazedonien ohne Zollpräferenz) ist, dass die Vorerzeugnisse in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.

  2. Die bloße Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn seit der Abgabe der entsprechenden Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr weit mehr als ein Jahr verstrichen ist.

  3. Die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK kann nicht nur nach der Differenzmethode des Art. 151 ZK, sondern auch nach der Mehrwertmethode des Art. 153 Unterabs. 2 ZK i.V.m. Art. 591 ZKDVO berechnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-40232

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2010 - 4 K 2677/09 Z

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