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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4679/08 Kg EFG 2010 S. 653 Nr. 8

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 32 Abs. 4 Satz 7EStG § 67 Satz 2

Kindergeld: Überschreitung des Jahresgrenzbetrags – Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit

Leitsatz

  1. Mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit endet ungeachtet der Fortdauer der Berufsausbildung des Kindes der dem Grunde nach vorliegende Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG, so dass die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags für den Kindergeldanspruch mit einzubeziehen sind.

  2. Mit der in der Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern – St II 2 – S 2282 – 138/2008 (DStR 2008, 1736) vertretenen gegenteiligen Auffassung wird die Rechtsprechung des , BStBl. II 2008, 56) nicht zutreffend umgesetzt.

  3. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn das Kindergeld abgezweigt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 653 Nr. 8
OAAAD-39505

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.09.2009 - 15 K 4679/08 Kg

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