BFH Beschluss v. - VI B 79/09

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Nutzung zweier betrieblicher PKW ausgegangen werden kann und demzufolge ein geldwerter Vorteil gemäß der sogenannten 1 %-Regelung anzusetzen ist.

2 Im Jahr 2005 fand beim früheren Arbeitgeber des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Prüfer fest, dass dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2003 firmeneigene (nacheinander zwei) PKW zur privaten Nutzung überlassen wurden. Da der Umfang der Privatnutzung nicht durch Fahrtenbücher nachgewiesen werden konnte, ermittelte der Lohnsteuer-Außenprüfer den geldwerten Vorteil mit 1 % des jeweiligen Bruttolistenpreises. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen, änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2000, 2002 und 2003 gemäß § 173 der Abgabenordnung und erhöhte den Arbeitslohn beim Kläger entsprechend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das FA die sogenannte 1 %-Regelung zu Recht angewandt habe. Der Beweis des ersten Anscheins sei nicht erschüttert worden. Auch wenn dieser nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werde, habe sich kein Bild ergeben, das einen zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

3 Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) —zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute— mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.

4 II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Im Streitfall ist weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich noch ist eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung i.S. der §§ 116 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu beklagen. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

5 1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  Alternative 2 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht.

6 a) Die Kläger haben weder einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt noch dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des FG zu einer „greifbar gesetzwidrigen” Entscheidung geführt hat; sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens dem Grunde nach gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. , BFH/NV 2005, 667, m.w.N.).

7 b) Im Übrigen liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Fahrzeugs überhaupt zur Anwendung kommt bzw. wann er als entkräftet gilt, auch nicht vor.

8 aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).

9 bb) Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht allerdings nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Die Rüge, das FG habe vorliegend die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwenden dürfen, weil dieser nur greife, wenn dem Steuerpflichtigen —anders als im Streitfall— tatsächlich ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen worden sei, verfängt im Streitfall nicht. Die Kläger verkennen insoweit, dass bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen PKW den Schluss rechtfertigt, dass ein solcher PKW typischerweise auch privat genutzt wird. Sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, dass bezüglich der Nutzung der PKW mit dem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung geschlossen worden sei. Mit diesem Vorbringen haben sie die Möglichkeit einer privaten Nutzung der betrieblichen PKW unstreitig gestellt. Im finanzgerichtlichen Verfahren war daher letztlich nur die tatsächliche Nutzung(süberlassung) zu privaten Zwecken streitig. Dieser Einwand allein steht der Anwendung des Anscheinsbeweises jedoch weder entgegen noch kann er ihn entkräften.

10 cc) Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; vom VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

11 c) Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Hat, wie im Streitfall, ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht Gebrauch gemacht, kommt die 1 %-Regelung nur dann nicht zur Anwendung, wenn er den ihm überlassenen Dienstwagen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten.

12 d) Das FG ist im Streitfall zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger den Dienstwagen auch für private Zwecke eingesetzt hat. Hingegen war es vom Vorliegen von Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, nicht hinreichend überzeugt.

13 Diese bedürfen jedoch des vollen Beweises (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschlüsse vom VI B 45/08, BFH/NV 2008, 2021; vom VI B 122/07, juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 44; vgl. umfassend von Bornhaupt, Deutsches Steuerrecht 2007, 792 ff.). Das Vorbringen der Kläger, das FG habe einen über die Anforderungen des BFH hinausgehenden und damit zu strengen Maßstab an die Entkräftung des Anscheinsbeweises gestellt, geht damit fehl. Dies gilt ebenso für den Einwand, dass die Beweisaufnahme —entgegen der Auffassung des FG— ergeben habe, dass eine tatsächliche Nutzung der Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken zu verneinen sei. Damit wenden sich die Kläger ersichtlich gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und rügen damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung.

14 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zuzulassen. Es trifft zwar zu, dass die greifbare Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gebieten kann. In diesem Sinne greifbar gesetzwidrig ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (, BFH/NV 2009, 35). Ein solcher gravierender Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, ist aber im Streitfall nicht erkennbar. Ausweislich der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen FG-Urteils sind die betrieblichen PKW im Jahr 2000 elf Monate, im Jahr 2002 ganzjährig und im Jahr 2003 fünf Monate genutzt worden. Schon deshalb geht der Vorwurf der Kläger, das FG habe in den Jahren 2002 bis 2003 durchgängig einen Nutzungsvorteil angesetzt, obwohl ausweislich des Verhandlungsprotokolls das Fahrzeug mehrere Monate defekt gewesen sei, fehl. Im Übrigen verkennen die Kläger, dass das Verhandlungsprotokoll keine dahingehenden Feststellungen des FG, sondern lediglich entsprechende Zeugenaussagen enthält.

15 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

16 a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.; vom VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

17 b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Fahrzeugs überhaupt zur Anwendung kommt bzw. wann er als entkräftet gilt, ist durch die oben genannte ständige Rechtsprechung des BFH geklärt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers werfen keine neuen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse noch der Klärung durch den BFH bedürften. Auch insoweit gilt, dass sich das Vorbringen der Kläger im Kern gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung richtet und damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung betrifft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 867 Nr. 5
GAAAD-39269