BAG Urteil v. - 7 AZR 349/08

Leitsatz

Leitsatz:

Die Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 HRG in der ab geltenden Fassung zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen gilt nicht für Personen, die vor dem als Oberassistenten beschäftigt waren. Oberassistenten sind keine wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG.

Gesetze: HRG (in der ab geltenden Fassung) §§ 57b; HRG (in der ab geltenden Fassung) § 57f Abs. 2; HRG (in der bis zum geltenden Fassung) § 47; HRG (in der bis zum geltenden Fassung) § 48; HRG (in der bis zum geltenden Fassung) § 48a; HRG (in der bis zum geltenden Fassung) § 48b; WissZeitVG § 6 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Niedersachsen, 12 Sa 1468/07 vom ArbG Hannover - 10 Ca 200/07 Ö - Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Ja

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.

Der Kläger ist Diplom-Biologe. Er war vom bis zum und vom bis zum als wissenschaftliche Hilfskraft sowie vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum als wissenschaftlicher Angestellter an mehreren Universitäten des beklagten Landes aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig. Am wurde er promoviert. Vom bis zum war der Kläger im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Hannover des beklagten Landes beschäftigt. Nach seiner Habilitation am wurde er für die Zeit vom bis zum als Oberassistent in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an dieser Universität berufen. Danach war er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge vom bis zum als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität K und vom bis zum in der gleichen Funktion an der Universität Hannover des beklagten Landes tätig. Am schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger vom bis zum als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Maßgabe der §§ 57a ff. HRG an der Universität Hannover eingestellt wurde.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. Auf § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG könne die Befristung nicht gestützt werden, da die danach zulässige Höchstbefristungsdauer von insgesamt zwölf Jahren vor und nach der Promotion überschritten sei. § 57f Abs. 2 HRG finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da er vor dem als Oberassistent beschäftigt gewesen sei. Oberassistenten würden von der Vorschrift nicht erfasst.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er sich über den hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land befindet und die Befristung im Arbeitsvertrag vom bis zum keine Wirksamkeit entfaltet,

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn vollzeitbeschäftigt mit Vergütung nach der EG 15 TVöD weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 57f Abs. 2 HRG wirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den hinaus unbefristet fortbesteht und das beklagte Land zur "unbefristeten" Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben dem als Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG auszulegenden Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum beendet. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

A.I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Er ist trotz seines nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Wortlauts ausschließlich als Befristungskontrollantrag im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen, mit dem der Kläger geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Befristung am geendet habe. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. In diesem Sinne ist auch der dem Klageantrag zu 1) stattgebende Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu verstehen.

II. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Befristung am geendet hat. Die Befristung ist unwirksam. Sie ist weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab geltenden Fassung (nF) noch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 57 f Abs. 2 HRG nF gerechtfertigt. Auf andere Rechtfertigungsgründe für die Befristung hat sich das beklagte Land nicht berufen.

1. Die Befristung ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HRG nF gerechtfertigt.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sind auf Arbeitsverträge, die in der Zeit vom bis zum und vom bis zum mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Hochschulen abgeschlossen wurden, die §§ 57a bis 57f HRG nF anzuwenden. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter iSv. § 53 Abs. 1 HRG nF war nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF jeweils bis zu einer Dauer von sechs Jahren vor und nach der Promotion zulässig. Dabei verlängerte sich die zulässige Befristungsdauer nach der Promotion in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen hatten. Auf die Höchstbefristungsdauer waren nach § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG nF alle befristeten Arbeitsverträge mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit anzurechnen.

b) Danach ist die Befristung zum nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HRG nF gerechtfertigt. Die Befristung wurde zwar am und damit in dem in § 6 Abs. 1 WissZeitVG genannten Zeitraum vereinbart. Die Voraussetzungen des § 57b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HRG nF sind aber nicht erfüllt. Die zulässige Höchstbefristungsdauer war bereits bei Abschluss des Vertrags am überschritten. Der Kläger war nach seiner Promotion am länger als sechs Jahre sowie vor und nach seiner Promotion insgesamt länger als zwölf Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen und als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an staatlichen Hochschulen tätig.

2. Die Befristung ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 57f Abs. 2 HRG nF gerechtfertigt. Auf diese Vorschrift kann das beklagte Land die Befristung nicht stützen, da der Kläger vor dem zuletzt als Oberassistent beschäftigt war. Oberassistenten werden vom Anwendungsbereich des § 57f Abs. 2 HRG nF nicht erfasst. Sie sind keine wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF. Die frühere Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Assistent und als wissenschaftlicher Mitarbeiter führt ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit des § 57f Abs. 2 HRG nF.

a) Oberassistenten sind keine wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF.

aa) Nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF war der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF mit Personen, die bereits vor dem in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF bestimmten zulässigen Höchstbefristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum zulässig. Dies galt nach § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF entsprechend für Personen, die vor dem in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. Dazu gehören Oberassistenten nicht. Sie sind keine wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.

(1) Das Hochschulrahmengesetz in der bis zum geltenden Fassung (aF) unterschied zwischen wissenschaftlichen Assistenten (§§ 47, 48 HRG aF) und Oberassistenten (§§ 48a, 48b HRG aF). Für die beiden Personengruppen galten unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen und Aufgabenstellungen. Auch das Hochschulrahmgesetz in der ab geltenden Fassung (HRG nF) verwendet den Begriff des wissenschaftlichen Assistenten nicht als Oberbegriff, dem sowohl wissenschaftliche Assistenten als auch Oberassistenten unterfallen, sondern differenziert zwischen beiden Personengruppen. Dies zeigt § 74 HRG nF. Dort werden wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten nebeneinander genannt. Demgegenüber erwähnt § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF nur wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, nicht jedoch Oberassistenten und bestimmt die entsprechende Anwendung der Befristungsregelung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF nur für Personen, die vor dem in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gestanden haben. Oberassistenten werden daher bereits nach dem Gesetzeswortlaut von § 57f Abs. 2 HRG nF nicht erfasst.

(2) Auch dem Sinn und Zweck des § 57f Abs. 2 HRG nF entspricht es, die Regelung nicht auf Personen anzuwenden, die vor dem als Oberassistenten beschäftigt waren.

(a) Die Übergangsregelung des § 57f Abs. 2 HRG nF war in dem am in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG), mit dem das bis dahin geltende sachgrund-orientierte Zeitvertragsrecht durch das allein auf die Zeitdauer abstellende Befristungsrecht abgelöst wurde, noch nicht enthalten. Sie wurde erst mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom eingeführt. Dadurch sollte der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit dem schon vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Personenkreis, bei dem die Höchstbefristungsdauer des neu gefassten § 57b Abs. 1 HRG durch Vorbeschäftigungen in der Vergangenheit bereits ausgeschöpft war, zunächst bis zum (§ 57f Abs. 2 HRG idF des 6. HRGÄndG), später bis zum (§ 57f Abs. 2 HRG nF) ohne Sachgrund ermöglicht werden. Der Gesetzgeber war zunächst beim 5. HRGÄndG davon ausgegangen, dass Arbeitsverträge mit dem am bereits beschäftigten wissenschaftlichen Personal zum Zwecke der Beendigung ihrer laufenden wissenschaftlichen Qualifikation, zur Durchführung von Forschungsprojekten oder in der Bewerbungsphase auf eine Professur nach den Vorschriften des TzBfG befristet werden konnten. Da aber im TzBfG Sachgründe nur abstrakt und beispielhaft genannt werden und wegen seines Inkrafttretens am noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, bestand nach der Einschätzung des Gesetzgebers des 6. HRGÄndG bei den betroffenen Wissenschaftlern und zum Teil bei den Personalverantwortlichen der Hochschulen eine Rechtsunsicherheit über die Tragfähigkeit der in Betracht kommenden Befristungsgründe. Dieser Rechtsunsicherheit sollte durch den nunmehr eingefügten § 57f Abs. 2 HRG Rechnung getragen und ausdrücklich klargestellt werden, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Hilfskräfte, die ihre Tätigkeit unter Geltung der alten - vor dem in Kraft befindlichen - Befristungsregelungen aufgenommen und den nach dem neuen Recht jeweils maßgeblichen Befristungsrahmen bereits ausgeschöpft hatten, noch bis zum (§ 57f HRG idF des 6. HRGÄndG) bzw. bis zum (§ 57f Abs. 2 HRG nF) befristet beschäftigt werden konnten. Dadurch sollte der Übergang vom alten auf das neue Befristungsrecht für alle Beteiligten erleichtert werden (BT-Drucks. 14/8878 S. 8; vgl. hierzu - Rn. 14, BAGE 118, 290).

(b) § 57f Abs. 2 HRG nF ist somit eine Übergangsvorschrift zugunsten der bereits vor dem an einer Hochschule beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen zuvor zur Erlangung einer wissenschaftlichen Qualifikation eine ausreichend bemessene Vorbeschäftigungszeit zur Verfügung stand. Dem vom Übergang auf das sachgrundlose Befristungssystem der §§ 57a ff. HRG nF betroffenen akademischen Nachwuchs sollte während der Laufzeit eines nach § 57f Abs. 2 HRG nF sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags eine berufliche Neuorientierung ermöglicht werden (vgl. etwa - Rn. 34). Außerdem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der gegenüber § 57f Abs. 2 HRG idF des 6. HRGÄndG erweiterte Zeitrahmen des § 57f Abs. 2 HRG nF dazu genutzt werden, die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der Qualifizierungsphase zu verbessern (BT-Drucks. 15/4132 S. 23).

(c) Dieser Zwecksetzung der Übergangsvorschrift entspricht es, dass sie der Gesetzgeber zwar auf wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, aber nicht auf Personen erstreckt hat, die vor dem bereits als Oberassistenten beschäftigt waren. Diese hatten im Gegensatz zu dem in § 57f Abs. 2 HRG nF genannten Personal ihre wissenschaftliche Qualifikation erreicht. Nach § 48a Abs. 2 HRG aF war eine Habilitation Voraussetzung für die Einstellung als Oberassistent. Die befristete Beschäftigung als Oberassistent nach § 48a HRG aF diente dazu, habilitierten Wissenschaftlern einen vorübergehenden Verbleib an der Hochschule auch dann zu ermöglichen, wenn sie noch keinen Ruf als Professor erhalten hatten (BT-Drucks. 10/2883 S. 16 f. und S. 28). Für diese Personengruppe bestand daher kein Bedürfnis für eine weitere besondere Befristungsmöglichkeit. Dementsprechend wurden sie nicht in den Anwendungsbereich der in § 57f Abs. 2 HRG nF normierten Übergangsregelung einbezogen.

b) Der Anwendungsbereich des § 57f Abs. 2 HRG nF ist auf Personen, die vor dem zuletzt als Oberassistenten beschäftigt waren, auch dann nicht eröffnet, wenn sie vor ihrer Berufung zu Oberassistenten als wissenschaftliche Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Assistenten tätig waren. Es kann dahinstehen, ob eine Befristung nach § 57f Abs. 2 HRG nF erfordert, dass der Mitarbeiter am in einem befristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent gestanden hat oder ob eine entsprechende frühere, am jedoch bereits beendete Beschäftigung genügt. Eine frühere Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftlicher Assistent erfüllt die Voraussetzungen des § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF jedenfalls dann nicht, wenn der Mitarbeiter nach dieser Beschäftigung und vor dem zum Oberassistenten berufen worden ist. Ansonsten hätte der Ausschluss von Oberassistenten vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 HRG nF keine praktische Bedeutung. Denn ein Oberassistent war vor seiner Berufung in diese Funktion in aller Regel wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter.

c) Nach diesen Grundsätzen ist die in dem Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung zum nicht nach § 57f Abs. 2 HRG nF gerechtfertigt. Da der Kläger vor dem zuletzt als Oberassistent tätig war, war er weder wissenschaftlicher Assistent iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG nF noch erfüllt seine frühere Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom bis zum und als wissenschaftlicher Assistent vom bis zum die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

B. Der Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der nicht gesondert begründete Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits begehrt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Rechtsstreit ist mit der Entscheidung des Senats über den Klageantrag zu 1) beendet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
LAAAD-38440