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LG Bonn 20.11.2009 39 T 1252/09, NWB 8/2010 S. 576

Gesellschaftsrecht | Bilanzerstellung und -offenlegung durch GmbH & Co. KG im Liquidationsstadium

Da eine GmbH & Co. KG in Liquidation denselben Anforderungen wie eine GmbH unterliegt (§ 71 Abs. 1 GmbHG i. V. mit § 264a Abs. 1 HGB), trifft auch sie die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erstellung und Offenlegung i. S. der §§ 242 ff. HGB. Dabei richtet sich vorbehaltlich abweichender Beschlussfassung das innerhalb der Liquidation relevante Geschäftsjahr nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die aus § 325 HGB resultierende Pflicht zur Offenlegung, soweit der Liquidationszeitraum betroffen ist, muss sich hier (nur) auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr beziehen.

Anmerkung:

Das Bundesamt für Justiz hat demgegenüber mit einer für die KG fehlenden (gesetzlichen) Maßgeblichkeit eines abweichenden Liquidationsgeschäftsjahres argumentiert und deswegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € wegen der verspäteten Einreichung der Jahresabschlussunterlagen festgesetzt.

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