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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 308/04 K EFG 2010 S. 389 Nr. 5

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7DBA Frankreich Art. 4 Abs. 1 EG Art. 43 EG Art. 56

Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland – Möglichkeit der Verlustverrechnung im Streitjahr

Leitsatz

  1. Verluste aus einer französischen Betriebsstätte (Organgesellschaft) sind aufgrund der Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Frankreich wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage des Organträgers ausgenommen (Symmetriethese, vgl. , BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630).

  2. Ein phasengleicher Abzug der ausländischen Betriebsstättenverluste kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in Frankreich für den betreffenden sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Betriebsstätte für künftige Zeiträume von der Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden („definitiv gewordene Verluste”).

  3. Ein inländischer Verlustabzug im Verlustentstehungsjahr ist nur dann möglich, wenn hinsichtlich des ausländischen Betriebsstättenverlust bereits im Verlustentstehungsjahr ausgeschlossen ist, dass es künftig zu einer – wenn auch zeitlich begrenzten – Verrechnung im Betriebsstättenstaat kommen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 24
EFG 2010 S. 389 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2010 S. 266
StBW 2010 S. 205 Nr. 5
GAAAD-36891

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.09.2009 - 6 K 308/04 K

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