BGH Beschluss v. - IX ZB 2/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 106/08 vom AG Göttingen, 74 IN 11/01 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des und vom näher konkretisiert.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendma-chung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die bisherigen Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollständig und teilweise widersprüchlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den . Weder zu diesem noch zu dem hierauf anberaumten Termin am erschien der Insolvenzver-walter. Am bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den und drohte dem Verwalter für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom (veröffentlicht in ZIP 2009, 1021) teilweise stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR her-abgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Be-gehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter.

II. Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-lich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum Erscheinen in einen Anhörungstermin und zur mündlichen Erteilung von Aus-künften - auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld - anhal-ten kann, ist nicht klärungsbedürftig. Im Schrifttum wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts durch das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgemäßem Ermessen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 58 Rn. 9; Jaeger/Gerhardt, InsO § 58 Rn. 8; Lüke in Küb-ler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 58 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 58 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 5; Voigt-Salus/G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung, 8. Aufl. § 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die höchstrichterli-che Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; , WM 1965, 1158, 1159). Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich er-scheinenden Formen verlangen (FK-InsO/Kind, a.a.O.; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, a.a.O. Rn. 14). Dies schließt ein, dass im Einzelfall auch die An-ordnung eines mündlichen Anhörungstermins, insbesondere bei anlassbezoge-nen Prüfungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. Entspre-chendes gilt für die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derartigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen das Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anhörungstermin vom für nicht gerechtfertigt erachtet und die Verhängung eines Zwangsgeldes in Hö-he von 5.000 EUR als angemessene Maßnahme zur Durchführung des weiterhin für erforderlich gehaltenen Anhörungstermins angesehen. Diese Beurteilung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungs-frei. - 6 -

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 382 Nr. 8
HAAAD-35550