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FG München Urteil v. - 5 K 3075/06 EFG 2010 S. 377 Nr. 5

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 S. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 197 Abs. 2

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

Leitsatz

1. Ein Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige und das Finanzamt eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

2. Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung in das 2. Quartal 2001 hinauszuschieben, so wird die einmal eingetretene Ablaufhemmung dadurch, dass das Finanzamt den Prüfungsbeginn tatsächlich bis in das 1. Quartal 2002 hinausgeschoben hat, nicht beendet oder gar rückwirkend aufgehoben.

3. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist nicht dahin auszulegen, dass ein zeitlich befristeter Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung der Außenprüfung nur zu einer zeitlich beschränkten Hemmung des Ablaufs der Verjährung führt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 377 Nr. 5
KÖSDI 2010 S. 16919 Nr. 4
StBW 2010 S. 115 Nr. 3
UAAAD-35362

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FG München, Urteil v. 29.10.2009 - 5 K 3075/06

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