FBO § 10

Erster Teil: Fachberater

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse

Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur Fachberaterordnung.

Fundstelle(n):
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KAAAD-35147