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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 2481/09 A(E)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5, AO § 165 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 69

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten der Ausstattung als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Die Vorläufigkeit eines Steuerbescheides steht der Zulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Einspruchs oder einer Klage grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

  2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des StÄndG 2007.

  3. Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 188 Nr. 3
LAAAD-35018

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.08.2009 - 11 V 2481/09 A(E)

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