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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 163/09

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1KraftStG § 8KraftStG § 12 StVZO § 23 Abs. 6a

Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG

Leitsatz

  1. Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.

  2. Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.

  3. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage ab geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist.

  4. Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils.

  5. In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum liegt lediglich eine Rückwirkung zu Gunsten der Stpfl. . Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.

Fundstelle(n):
RAAAD-34822

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.07.2009 - 14 K 163/09

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