RückAbzinsV § 8

§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften [1] [2]

1§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 396) ist erstmals auf die Berechnung des Aufschlags zum anzuwenden. 2Die Deutsche Bundesbank berechnet die Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelstages des Monats ab einschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer Internetseite.

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TAAAD-34227

1Anm. d. Red.: § 8 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers wurde § 8 doppelt vergeben. Eine Berichtigung bleibt abzuwarten.