RückAbzinsV § 1

§ 1 Abzinsung von Rückstellungen

1Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz  1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. 2Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

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TAAAD-34227