BGH Beschluss v. - 1 StR 162/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 260a; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Bochum, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs Monate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verurteilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugsfälle, nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei versuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für diese Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich wegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landgericht für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstrafausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen.

2.

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungsnummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Abänderung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklagten nicht.

3.

Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vorschriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat.

4.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:

Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
wistra 2010 S. 67 Nr. 2
BAAAD-33355

1Nachschlagewerk: nein