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BMF 23.11.2009 IV A 3 -S 0338/07/10010, KSR 12/2009 S. 12

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Das BMF hat die Liste der Punkte, hinsichtlich derer Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, aktualisiert. Gestrichen wurden die ehemaligen Nr. 6 „Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004” und die Nr. 8 „Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003” des Vorläufigkeitskatalogs ( BStBl 2009 I S. 510), da das BVerfG die Verfassungsbeschwerden zu diesen beiden Punkten nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschlüsse v. - 2 BvR 310/07 und BvR 2240/04). Mit dem Schreiben werden zudem die Anweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der Auslegung des einfachen Rechts durch das BVerfG bei streitigen verfassungsrechtlichen Fragen konkretisiert.

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