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BAG 22.10.2009 8 AZR 766/08, NWB 47/2009 S. 3633

Arbeitsrecht | Betriebsübergang – Haftung des Betriebserwerbers

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Die Stilllegung ist abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Das in der Zeit zwischen Kündigung und dem Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist gezahlte Arbeitslosengeld (sog. Gleichwohlgewährung gem. § 143 Abs. 3 SGB III) kann die Bundesagentur für Arbeit vom neuen Arbeitgeber aus übe...

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