BZSt - St II 2 -S 2280 - 170/09 BStBl 2009 I S. 1030

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)

Das BZSt erlässt die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2009).

Die Dienstanweisung berücksichtigt die rechtlichen Änderungen und die im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum . Die gesetzlichen Änderungen im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, die nach dem in Kraft getreten sind und das Kalenderjahr 2009 betreffen, werden ebenfalls berücksichtigt und sind an der entsprechenden Stelle durch Fußnote gekennzeichnet.

Die DA-FamEStG 2004 ist sowohl aktualisiert, als auch unter systematischen Gesichtspunkten umfassend überarbeitet. Vor diesem Hintergrund sind auch anstelle der Vordrucknummern die Vordruckbezeichnungen des BZSt aufgenommen worden. Weiter sind Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2004 liegt, sowie Beispiele, deren Problematik inzwischen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur näher dargestellt sind, entfernt worden. In der DA-FamEStG 2009 wird ferner für das jeweils zitierte Gesetz nur noch die amtliche Abkürzung verwandt; die Gesetzesbezeichnung ergibt sich aus dem Abkürzungsverzeichnis.

Wegen der Vielzahl der inhaltlichen und systematischen Änderungen wird auf die in der Vergangenheit vorgenommene Darstellung von Änderungen (Randstrich am Zeilenende) verzichtet.

Neben der Aufnahme weiterer Gesetzestexte enthält die DA-FamEStG 2009 insbesondere folgende inhaltliche Änderungen:

DA 31

Dieser Abschnitt wird neu eingefügt und beinhaltet neben allgemeinen Aussagen zum Familienleistungsausgleich (DA 31.1) auch Ausführungen zu Besonderheiten (DA 31.2 bisher zum Teil DA 63.4.2.5).

DA 62

DA 62.1 Abs. 1 wird um grundsätzliche Ausführungen zu den EG-VO 1408/71, EG-VO 574/72 und EG-VO 859/2003 erweitert.

DA 62.6 Abs. 4 Satz 3 wird, da die Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit BKGG-Fällen eindeutig ist, gestrichen.

DA 63

Dem Abschnitt zu den zu berücksichtigenden Kindern (DA 63.2) werden Kriterien für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme vorangestellt (DA 63.1.3 bisher u. a. in DA 63.2.2.2).

Im Abschnitt angenommene Kinder (DA 63.2.1.2) wird der Begriff „Adoption” durch „Annahme” ersetzt.

Die DA-Abschnitte 63.2.2.3 und 63.2.2.4 zu Pflegekindern werden um erläuternde Aussagen ergänzt.

In DA 63.2.3 Abs. 3 (Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten) wird klargestellt, dass eingetragene Lebenspartner nicht Ehegatten im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind.

Die vorgegebene Nachweisführung im Falle einer Erkrankung während einer Berufsausbildung in DA 63.3.2.7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 wird geändert.

In DA 63.3.4 (Kinder ohne Ausbildungsplatz) wird klargestellt, dass sich das Kind nicht nur ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen sondern diesen auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt anstreben muss.

Der bisherige DA-Abschnitt 63.3.5 (Kinder im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im Europäischen Freiwilligendienst sowie in einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG) wird umfassend neu strukturiert.

Im Abschnitt behinderte Kinder (DA 63.3.6) werden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

  • deutlichere Trennung der Prüfschritte Nachweis der Behinderung (DA 63.3.6.2), Ursächlichkeit der Behinderung (DA 63.3.6.3) und Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (DA 63.3.6.4),

  • Aufnahme von Anforderungen an eine Bescheinigung oder ein Gutachten als Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung (DA 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 3) und Klarstellung, dass in diesen Fällen zwingend die Reha/SB-Stelle zu beteiligen ist (DA 63.3.6.3 Abs. 2 Satz 4),

  • Aufnahme des Hinweises, dass der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung ein mögliches Teilkriterium sein kann (DA 63.3.6.3 Abs. 2 Satz 1),

  • Klarstellung, dass im Falle der Verweigerung der Begutachtung (DA 63.3.6.3 Abs. 3 Satz 13) ein Kindergeldantrag künftig abzulehnen ist, und

  • Änderung des Prüfschemas in DA 63.3.6.4 Abs. 1 insoweit, dass künftig ein Vergleich des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes mit den eigenen Mitteln des Kindes erfolgt.

Der bisherige Abschnitt Ausschluss von Kindern wegen Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrags (DA 63.4) wird neu strukturiert. Die Regelungen, die den Zufluss von Einkünften und Bezügen betreffen, befinden sich nunmehr in DA 63.4.1.1 (bisher DA 63.4.1.1 Abs. 5) und die Regelungen zur wirtschaftlichen Zurechnung von Einkünften und Bezügen in DA 63.4.1.2 (bisher DA 63.).

Darüber hinaus ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

  • Klarstellung

    • in DA 63.4.2.1 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz insoweit, dass § 10d EStG nicht anzuwenden ist,

    • in DA 63.4.2.1 Abs. 3 Nr. 10, dass Abfindungen (§ 24 EStG) zu den Einkünften zählen,

    • in DA 63.4.2.2 Satz 9, dass Aufwendungsersatz dem Entstehungsjahr zuzurechnen ist,

    • in DA 63.4.2.2 Satz 12, dass Pauschbeträge nach § 9a EStG nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden können,

    • in DA 63.4.2.2 Satz 14, dass die Erklärung zu den Werbungskosten auch vom Kind zu unterschreiben ist,

    • das Elterngeld nach Maßgabe von DA 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Arbeitslosengeld II nach Maßgabe von DA 63.4.2.3.1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 bei den Bezügen zu berücksichtigen ist,

  • ergänzende Ausführungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten des Kindes für ein eigenes Kind (DA 63.4.2.2 Satz 13 und DA 63.4.3.4),

  • Aufnahme einer Regelung zum Abzug des nicht ausgeschöpften Arbeitnehmer-Pauschbetrages von Lohnersatzleistungen (DA 63.4.2.3.1 Abs. 4 Satz 2),

  • Aufnahme eines Schemas zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge aus Renten und Hinterbliebenenbezügen (DA 63.4.2.3.2 Abs. 6),

  • Neufassung der Regelungen zu Versicherungsbeiträgen des Kindes (DA 63.4.3.2) und Steuern (DA 63.4.3.3),

  • Verlagerung der Aussage, dass ein anstelle des Zivildienstes geleisteter Freiwilligendienst keinen Verlängerungstatbestand begründet nach DA 63.5 Abs. 3 Satz 4 (bisher DA 63.3.5 Abs. 4 Satz 2),

  • Ergänzung von DA 63.6.1 Abs. 3 Satz 2 ff. hinsichtlich des Beginns des inländischen Wohnsitzes angenommener Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit,

  • Aktualisierung der Aufzählung in DA 63.6.2 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahmen von den territorialen Voraussetzungen).

DA 64

In DA 64.2.2 wird der Umfang der Betreuung des Kindes im Haushalt eines Elternteils, der für das Vorliegen des Kriteriums der Haushaltsaufnahme notwendig ist, geregelt.

In DA 64.4 Abs. 3 Satz 11 wird klar gestellt, dass im Falle eines Berechtigtenwechsels eine billigerweise eingeräumte Erfüllungswirkung bei dem bisher Berechtigten nur bis zur Höhe des Anspruchs des allein/vorrangig Berechtigten eintreten kann.

DA 65

DA 65.1.4 Abs. 3 wird um weitere Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder ergänzt.

DA 65.2 Abs. 2 wird um Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom (C 352/06 – Bosmann) ergänzt.

DA 66/DA 71

Die bisherigen Regelungen aus DA 71 werden aktualisiert und nach dem Abschnitt Anspruchszeitraum (DA 66.2) eingefügt.

DA 67

Die bisherigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Familienkassen (bisher DA 67.2.2), zur sachlichen Zuständigkeit der Familienkassen (bisher DA 67.2.3) und zur Vorgehensweise bei einem Wechsel der Familienkasse aufgrund eines Berechtigtenwechsels (DA 67.2.4) finden sich künftig in den DA 72.2 und DA 72.3.

Der Abschnitt Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (DA 67.6.2.4) wird gestrichen; die Regelungen in DA 62 sind ausreichend.

In DA 67.5 werden Hinweise auf das (BStBl 2009 I S. 6) zur Erteilung von Auskünften über gespeicherte Daten einschließlich der Akteneinsicht sowie auf das Informationsfreiheitsgesetz aufgenommen.

DA 68

Die bisherigen Hinweise in DA 68.1 Abs. 5 bis 7 zum BuStra-Verfahren werden gestrichen, da hierfür ausschließlich die DA-FamBuStra einschlägig ist.

Durch Wegfall des § 68 Abs. 2 EStG ab entfällt der bisherige DA-Abschnitt 68.3 (Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahre).

Die Regelung zur Unterrichtung des Finanzamtes (DA 68.3 bisher DA 68.4) wird vereinfacht.

DA 70

In DA 70.1 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass es dem Berechtigten frei steht, den Antrag auf einzelne Kalenderjahre zu beschränken (Jahresprinzip).

Das Muster der Rechtsbehelfsbelehrung in DA 70.1 Abs. 3 wird geändert. Es erfolgt unter anderem die Klarstellung, dass ein Einspruch gegen einen Bescheid, der einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist, ausgeschlossen ist.

DA 70.1 Abs. 8 wird neu eingefügt und beinhaltet Regelungen zur Befristung von Neufestsetzungen für Kinder, die ab dem geboren wurden bzw. werden.

In DA 70.1 Abs. 9 wird klargestellt, dass der Kindergeldauszahlungsanspruch besteht, solange die Festsetzung nicht aufgehoben wurde.

In DA 70.2 wird eine Prüfungsreihenfolge der Korrekturvorschriften des EStG und der AO aufgenommen.

In DA 70.2.1.1 Abs. 1 wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 2 EStG auf positive Kindergeldfestsetzungen beschränkt ist.

DA 72

DA 72 wird neu strukturiert. Im Ergebnis werden nunmehr die Regelungen zur Zuständigkeit und der Zusammenarbeit der Familienkassen (vorher teilweise in DA 67) an einer Stelle innerhalb der DA-FamEStG geregelt.

DA 74

Die DA-Abschnitte zur Abzweigung und Erstattungsansprüchen werden aktualisiert und neu strukturiert.

So werden beispielsweise die Voraussetzungen, unter denen das Kindergeld abgezweigt werden kann, in einem eigenen DA-Abschnitt zusammengefasst.

Der DA-Abschnitt zur Höhe des Abzweigungsbetrages (DA 74.1.5 bisher DA 74.1.4) wird um eine Vielzahl von Hinweisen zur Bemessung des Abzweigungsbetrages ergänzt. Neu eingefügt wird ferner der DA-Abschnitt 74.1.6 Ermessensausübung.

In Bezug auf Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe DA 74.2.1 (vorher DA 74.3.1) ergeben sich insbesondere die folgenden Änderungen:

  • In Absatz 2 sind die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zusammengefasst.

  • In Absatz 3 finden sich die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X mit Hinweis auf die mögliche laufende Erstattung.

  • In Absatz 5 ist die Erstattung an Träger der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII geregelt.

DA 75

Die Regelungen zur Vollstreckung einer Rückzahlungsforderung (bisher in DA 75.1 Abs. 6 und 7) werden im neuen DA-Abschnitt 75.4 aufgenommen und um Hinweise zur Übersendung an die Zollverwaltung ergänzt.

Die DA-FamEStG 2009 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

Nachfolgend aufgeführte Einzelweisungen sind gegenstandslos geworden (z. B. durch Aufnahme in die Dienstanweisung, durch gesetzliche Regelungen oder durch Änderung der Verwaltungsauffassung) und werden mit Bekanntgabe der DA-FamEStG 2009 aufgehoben:

St I 4 - S 2471 - 482/2003 vom , BStBl 2004 I S. 142

St I 4 - S 0338 - 2/2003 vom , BStBl 2004 I S. 431

St I 4 - S 2471 - 271/04 vom , BStBl 2004 I S. 1193

St I 4 - S 2280 - 37/2005 vom , BStBl 2005 I S. 669

St I 4 - S 2471 - 210/2005 vom , BStBl 2005 I S. 800

St I 4 - S 2470 - 43/04 vom , BStBl 2005 I S. 819

St II 2 - S 2470 - 2/2006 vom , BStBl 2007 I S. 489

St II 2 - S 2470 - 12/2008 vom , BStBl 2008 I S. 642

St II 2 - FG 2020 - 13/08 vom , BStBl 2009 I S. 541

Anlage

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BZSt v. - St II 2 -S 2280 - 170/09

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1030
YAAAD-31603