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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 709/2009

Gesetze: AO § 200 Abs. 2 Satz 1, FGO § 102

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung der Außenprüfung in der Steuerkanzlei des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

Die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und gesondert angefochten werden kann.

Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.

Fundstelle(n):
SAAAD-31469

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.08.2009 - 4 K 709/2009

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