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BGH 14.10.2009 VIII ZR 354/08, NWB 45/2009 S. 3481

Vertragsrecht | Gebrauchtwagengarantie auch ohne Inspektion in Händlerwerkstatt

Gebrauchtwagenhändler dürfen ihre Garantie auf bestimmte Autoteile nicht von Wartungsauflagen abhängig machen. Insbesondere darf die Garantie nicht daran gebunden werden, dass der Käufer das Auto nur beim verkaufenden Händler warten lässt und für Ausnahmen dessen Genehmigung oder „Freigabe” bedarf. Die Garantiebedingungen dürfen auch nicht vorsehen, dass der Käufer im Garantiefall zunächst eine Reparaturrechnung vorzulegen hat, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind. Derartige Inspektionsklauseln und Bedingungen im Garantiefall benachteiligen Käufer gebrauchter Autos unangemessen und sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

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