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LG Köln 16.06.2009 88 T 13/09, NWB 44/2009 S. 3400

Gesellschaftsrecht | Zuordnung des Widerspruchs zur Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Übertragung von GmbH-Anteilen

Der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) erstmals ausdrücklich geregelte gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 ff. GmbHG). Die Zuordnung erfolgt dabei aufgrund einer Bewilligung oder einer einstweiligen Verfügung. Wird bei einer aufschiebend bedingten Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen insoweit zum Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen des Veräußerers ein Widerspruch gegen die Gesellschafterliste bewilligt, hat das Registergericht diesen auch tatsächlich der Gesellschafterliste zuzuordnen.

Anmerkung:

Ungeachtet der Frage, ob sich gerade bei aufschiebend bedingten GmbH-Anteilsübertragungen die Widerspruchslösung überhaupt empfiehlt (s. Reymann, GmbHR 2009 S. 343), haben sich ei...

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