BFH Beschluss v. - II B 69/09

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts durch mehrere vorgelegte Gutachten

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 146 Abs. 2, BewG § 146 Abs. 4, BewG § 146 Abs. 7

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) besteht aus den beiden Miterben der 2005 verstorbenen X. Im Nachlass befand sich eine Teileigentumseinheit bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in . verbunden mit dem Sondereigentum an vier Ladenlokalen im Erdgeschoss eines vier- bis fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses, von denen ab Fertigstellung 1995/96 das größte an einen Lebensmitteldiscounter und zwei kleinere an einen Bäcker- bzw. an einen Metzgereifilialisten vermietet waren. Der Mieter des vierten Ladenlokals hatte das Mietverhältnis bereits vor dem Erbfall zum . 2005 gekündigt. Das Lokal stand nach Ablauf der Mietzeit leer. Auch die Mieter der drei anderen Läden waren von Umsatzrückgängen betroffen und erwirkten bis Mitte 2006 Reduzierungen der bei Erstbezug vereinbarten Mieten.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) stellte den Grundstückswert für die Teileigentumseinheit beim Tod der X mit Bescheid vom gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) auf 894.000 € fest und teilte ihn hälftig den beiden Miterben zu. Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und versuchte, gemäß § 146 Abs. 7 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu führen. Dazu legte sie die Gutachten zweier Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor, von denen das eine (Gutachten I) im Ertragswertverfahren zu einem Verkehrswert der Teileigentumseinheit von 410.000 € gelangte und das andere (Gutachten II) zu einem Verkehrswert von 737.000 €, der aus einem Ertragswert von 757.000 € und einem Sachwert von 729.000 € gebildet war. Der niedrige Wert des Gutachtens I war darin begründet, dass es die Restnutzungsdauer der Teileigentumseinheit statt mit 60 Jahren wie in dem Gutachten II lediglich mit sechs Jahren ansetzte, weil das Mietverhältnis mit dem Lebensmitteldiscounter im Jahre 2011 auslaufe und die Räumlichkeit danach wegen zu geringer Größe nicht mehr zu dem gleichen Zweck vermietbar sei. Dieser Unterschied in der Restnutzungsdauer wurde durch die Differenzen bei den Bewirtschaftungskosten und beim Liegenschaftszinssatz (12,48 % bzw. 7,5 % im Gutachten I und 30 % bzw. 8 % im Gutachten II) nur zum Teil ausgeglichen. Das FA hielt beide Gutachten, die auf den Todestag erstellt worden waren, für fehlerhaft und wies den Einspruch zurück.

Auf die Klage, mit der die Klägerin eine Minderung des Grundstückswerts auf 737.000 € beantragt hatte, stellte das Finanzgericht (FG) den Grundstückswert auf 755.000 € fest. Es ging dabei von der Jahresrohmiete des Gutachtens I aus, weil die Gutachterin die tatsächlich erzielten Mieten ermittelt habe, übernahm den Bewirtschaftungskostenansatz von 30 % aus dem Gutachten II, den Liegenschaftszinssatz aus dem Gutachten I und gelangte selbst —ausgehend von einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren— zu einer Restnutzungsdauer von 31 Jahren.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, eine Revisionsentscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). In seinem Urteil vom II R 19/08 (BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Rechtssatz aufgestellt, der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts sei erbracht, wenn die Behörde bzw. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen könne. Davon sei das FG abgewichen, indem es den Gutachten, die beide schon aus formalen Gründen, aber auch wegen erkennbar nicht schlüssiger Wertansätze zurückzuweisen gewesen wären, einzelne Ansätze entnommen, diese dann mit selbst ermittelten Ansätzen verbunden und zu einer eigenen Wertermittlung verarbeitet habe. Nach der Rechtsprechung des BFH hätte das FG die Gutachten wegen Plausibilitätsmängeln zurückweisen und „erneuten Sachverständigenvortrag fordern bzw. ein weiteres Gutachten” einholen müssen. Die Vorgehensweise des FG beschädige über den Einzelfall hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung und die Steuergerechtigkeit, da es grob die Grundsätze der Beweislastverteilung verletze.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht erfüllt. Das FG hat keinen von dem o.a. BFH-Urteil abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den vom FA wiedergegebenen Rechtssatz aus diesem Urteil allenfalls fehlerhaft angewendet. Darin läge lediglich ein materieller Rechtsfehler.

1. Die Aussage des BFH, einem Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) entspreche und plausibel erscheine, werde regelmäßig zu folgen sein, schließt es nicht aus, aus mehreren vom Steuerpflichtigen zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten diejenigen Ansätze bezüglich derselben Bewertungsmethode zu übernehmen, die gemäß der WertV ermittelt und plausibel sind, und diese Ansätze —sofern möglich— zu einem Ganzen zusammenzufügen.

Sollten die solchermaßen verbundenen Ansätze kein Ganzes ergeben, dürfen etwaige Lücken durch das FG selbst nur geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist, wie der BFH in dem o.a. Urteil bereits entschieden hat. Überschreitet ein FG diesen Rahmen unbewusst, stellt es damit keinen neuen Rechtssatz auf, sondern begeht lediglich einen (materiellen) Rechtsfehler.

2. Ein derartiger Rechtsfehler ist auch nicht geeignet, in jedem Fall das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dazu müsste ein Element der Willkür hinzukommen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 115 Rz 68), an dem es im Streitfall fehlt. Unterlässt ein FG ausgehend von einer fehlerhaften Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung, liegt darin auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1972 Nr. 12
LAAAD-30563