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NWB direkt Nr. 43 vom Seite 1101

Überwachung der Kommunikation am Arbeitsplatz

Jan Peter Feddersen

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAD-29746 Bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationsanlagen (IuK-Anlagen) wie Telefon, Internet und E-Mail am Arbeitsplatz stehen sich das Interesse des Arbeitgebers, seinen Betrieb vor Störungen durch eine sachfremde Nutzung durch Arbeitnehmer zu schützen, und das Interesse der Arbeitnehmer am Schutz ihrer persönlichen Daten und vor Überwachung gegenüber. Nach einer Vielzahl von „Datenskandalen” hat der Gesetzgeber den neuen § 32 Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen, der speziell den Umgang persönlichen Daten von Beschäftigten regelt.

Nur dienstliche Nutzung von IuK-Anlagen

[i]BDSG gilt stets – auch ohne Regelung im BetriebSolange der Arbeitgeber die private Nutzung der IuK-Anlagen verbietet, richtet sich die Zulässigkeit einer Kontrolle der IuK-Anlagennutzung nach dem BDSG. Gleiches gilt nach vorherrschender Meinung auch, wenn es im Betrieb keine Regelungen zur Nutzung gibt.

[i]Weitgehender Schutz der Inhalte von Kommunikation der BeschäftigtenNach dem BDSG darf eine Kontrolle von Inhaltsdaten (z. B. aufgerufene Internetseiten, Gesprächsinhalte von Telefonaten oder Textinhalte von E-Mails) nur erfolgen, wenn der Beschäftigte zuvor schriftlich seine Einwilligung zu der Art der Verwendung der Daten gegeben hat oder soweit ein Gesetz oder eine sonstige Regelung, wie z. B. eine Betriebsvereinbarung, dies ...

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