BGH Beschluss v. - IX ZA 26/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO § 850k

Instanzenzug: LG Oldenburg, 6 T 441/09 vom AG Cloppenburg, 9 IN 160/07 vom

Gründe

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eröffnen würde (§§ 6, 7 InsO), ist nicht gegeben. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entsprechend § 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. , WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Fundstelle(n):
BAAAD-28946

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein