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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 6 V 6078/09 EFG 2009 S. 1986 Nr. 24

Gesetze: AO § 19 Abs. 3, AO § 19 Abs. 1, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, AO § 16, AO § 5, AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, FVG § 17 Abs. 2 S. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, EStG 2002 § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 20

Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters einer Personengesellschaft

Gemeinde mit mehreren Finanzämtern

Einheitliche Prüfung von Gesellschaft und Gesellschafter

Zulässigkeit einer Außenprüfung bei umfangreichen Kapitaleinkünften

Leitsatz

1. § 19 Abs. 3 AO geht ins Leere, wenn das in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Betriebsfinanzamt auf Grund einer durch § 16 AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG umgesetzten Zuständigkeitsübertragung für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich nicht zuständig ist und das für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung sachlich nicht zuständig ist. Es bleibt dann bei der in § 19 Abs. 1 AO geregelten Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts.

2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein einziges Finanzamt – entweder das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsfinanzamt – eine Außenprüfung sowohl für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Vielmehr kann eine einheitliche Außenprüfung sachgerecht sein, wenn es um die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen geht.

3. Bei summarischer Prüfung erscheint eine Außenprüfung bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO wegen seiner umfangreichen Einkünfte aus Kapitalvermögen zulässig, wenn die Auflistung des Steuerpflichtigen über seine bei in- und ausländischen Instituten erzielten Einkünften mehrere Seiten und zahlreiche Anlagen umfasst und der Steuerpflichtige selbst Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Anlage KSO eingeräumt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1986 Nr. 24
OAAAD-28852

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.07.2009 - 6 V 6078/09

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