BZSt - St II 2 -S 0338 - 2/2009 BStBl 2009 I S. 926

Familienleistungsausgleich; Konsequenzen aus dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl  I S. 774)

,, und Weisung vom – St II 2 – S 0338 – 2/2008 – (BStBl 2009 I S. 18)

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Das , , und die Unvereinbarkeit des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom (BGBl I S. 1652) geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes festgestellt und entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) geregelt, dass die Gesetzeslage 2006 rückwirkend ab 2007 fortgeführt wird.

Daraus ergeben sich für die Festsetzung von Kindergeld folgende Konsequenzen:

  1. Aufwendungen des Kindes für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits bzw. Betriebsstätte sind wieder ab dem ersten Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale wieder abgezogen werden.

  2. Die bisher insoweit vorläufig erfolgten Ablehnungen und Aufhebungen der Festsetzung von Kindergeld müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Kindergeldberechtigte dies beantragt; sie sind aufzuheben, soweit nunmehr Kindergeld festzusetzen ist (§ 165 Absatz 2 Satz 4 Abgabenordnung [AO]). Soweit Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Korrektur möglich. Für die Festsetzung von Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO, § 170 Absatz 1 AO). Die zweijährige Frist gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO ist daher ohne Bedeutung.

    Soweit nach einer Aufhebung eines mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen Ablehnungsbescheids Kindergeld festgesetzt wird, sind in dem Bescheid die folgenden Aussagen zu treffen:

    „Der Bescheid vom …… über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld wird aufgehoben. Damit entfällt auch der dem Ablehnungsbescheid beigefügte Vorläufigkeitsvermerk.”

    Ein Bescheid über die Aufhebung eines vorläufigen Bescheids über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung hat die folgenden Aussagen zu enthalten:

    „Der Bescheid vom …… über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wird aufgehoben. Damit entfällt auch der dem Bescheid vom …… beigefügte Vorläufigkeitsvermerk. Der Bescheid vom …… über die Festsetzung von Kindergeld tritt wieder in Kraft.”

  3. Wurde einem Bescheid über die Ablehnung oder die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld kein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, kann die Bestandskraft dieses Bescheids nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift außerhalb des § 165 Absatz 2 AO erfüllt sind.

  4. In Bescheiden, in denen nach den der Familienkasse vorliegenden Daten die Festsetzung von Kindergeld wegen Überschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG abzulehnen bzw. aufzuheben ist, ist für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 der folgende Erläuterungstext mit aufzunehmen:

    „Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) die Familienkasse, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen des Kindes für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte, z. B. höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, oder zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben, z. B. Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zu der regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte, aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) zu berücksichtigen sind. Die Familienkasse wird dann prüfen, ob Kindergeld festzusetzen ist.”

  5. Die bisher insoweit vorläufigen positiven Kindergeldfestsetzungen müssen von Amts wegen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Kindergeldberechtigte dies beantragt oder die Festsetzung zu ändern ist (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Soweit Festsetzungen von Kindergeld nicht für endgültig erklärt werden, bleibt die Vorläufigkeit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bestehen. Für die Festsetzung von Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 170 Absatz 1 AO). Die zweijährige Frist nach § 171 Absatz 8 Satz 2 AO ist daher ohne Bedeutung.

    Soweit die ursprüngliche Festsetzung geändert wird, ist in dem neuen Bescheid zum Ausdruck zu bringen, dass auch der dem vorhergehenden Bescheid beigefügte Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben wird.

Die Weisung vom - St II 2 – S 0338 – 2/2008 – BStBl I 2009 S. 18) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

BZSt v. - St II 2 -S 0338 - 2/2009

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 926
DStR 2009 S. 2010 Nr. 39
NAAAD-28300