BFH Beschluss v. - V B 36/08

Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn Rechtsfrage nur konkreten Einzelfall betrifft (hier: umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines Außendienstmitarbeiters)

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1999 und 2000 Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 war.

Der Kläger meldete am bei der Stadt…das Gewerbe „Beratung in Marketing, Werbung und Verkauf” an. Er schloss am mit dem Hausbauunternehmen X einen „Verkaufsmitarbeiter-Vertrag”, in dem er sich verpflichtete, für X als Außendienstmitarbeiter tätig zu sein und in dem er als hauptberuflicher Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und als selbständiger Gewerbetreibender bezeichnet wird. Nach dem Vertrag konnte er die Arbeitszeit frei bestimmen, eine Provision von 3 % der Auftragssumme war vereinbart und laut § 4 des Vertrages war darin die Mehrwertsteuer von 15 % enthalten.

Das Unternehmen X rechnete gegenüber dem Kläger für die von ihm ausgeführten Leistungen mit Gutschriften ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen den Kläger Umsatzsteuer fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, es liege eine sog. Scheinselbständigkeit vor, weil er unselbständig gewesen sei, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom ).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte das FG im Rahmen der Begründung auf das Urteil des Landgerichts (LG) B vom Az. . verweisen, ohne sich damit im Urteil auseinanderzusetzen.

Das FG hat im Tatbestand seines Urteils auf dieses Urteil verwiesen und begründet, weshalb es die Auffassung des LG teilt, dass die vom Kläger aufgrund des Vertrages vom ausgeübte Tätigkeit als solche eines selbständigen Handelsvertreters einzustufen sei. Davon ausgehend war eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Urteil in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils entbehrlich, zumal der Kläger nicht angibt, welche Tatsachen unrichtig sein sollen.

b) Das FG musste —entgegen der Ansicht des Klägers— auch nicht das Ergebnis des weiteren Verfahrens vor dem LG B mit dem Az. . abwarten, dessen Gegenstand nach dem vom FG wiedergegebenen Vortrag des Klägers war, ob er (der Kläger) seine Tätigkeit gegenüber X selbständig oder in weisungsgebundener, arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit ausgeübt habe, und das nach den Feststellungen des FG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens X seit dem unterbrochen ist.

Denn das FG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es folge der Auffassung des LG B in seinem Urteil vom (.) und des 11. Senats des , G), dass der Kläger nach dem Inhalt des zwischen ihm und X geschlossenen Vertrages als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist; es hat anschließend den Vertrag im Einzelnen auch ausreichend gewürdigt (Urteil, S. 7 f.).

2. Die Revision kann auch nicht —wie ferner vom Kläger begehrt— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden.

Denn der Kläger hat nicht —wie erforderlich— aus der Entscheidung des FG einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2006, 1877).

Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag hierzu (lediglich) gegen die Würdigung des FG. Diese rechtfertigt keine Zulassung der Revision (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

3. Der Kläger hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1361). Dazu fehlen in der Beschwerdeschrift Ausführungen. Darüber hinaus geht es vorliegend (nur) um die Frage der Selbständigkeit im konkreten Einzelfall. Das reicht für die Zulassung der Revision nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1361, unter II. 1. c, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1664 Nr. 10
KAAAD-26597