BFH Beschluss v. - XI B 119/08

Verfahrensfehler in Form eines Überraschungsurteils; Revisionszulassung wegen Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 119 Nr. 6, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Zusammenhang mit der Bauwesenversicherung keine Frage aufgeworfen, die in Rechtsprechung oder Literatur umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist. Sie beruft sich zu Unrecht für ihre gegenteilige Auffassung auf die Kommentierung von Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 108. Klenk befasst sich dort nicht mit der Bauwesenversicherung, sondern stellt lediglich allgemein fest, dass die Verschaffung eines Versicherungsschutzes vorliegt, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt.

Das im Streitfall angefochtene Urteil steht damit im Einklang. Bei der Bauwesenversicherung ist der jeweilige Bauherr der Versicherungsnehmer und die Klägerin als Bauunternehmerin ist Dritte, soweit sich die Versicherung zu ihren Gunsten auswirkt.

2. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Form eines Überraschungsurteils dadurch begangen, dass es die Klägerin nicht vorher auf dasjenige Urteil des Bundesgerichtshofs zur Bauwesenversicherung hingewiesen hat, das es für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zitiert hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, den Beteiligten diejenigen Urteile, die es in seiner Entscheidung zur Untermauerung seiner eigenen Rechtsauffassung zitiert, vorher bekannt zu geben.

3. Der gerügte Verstoß gegen § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das FG sein Urteil hinsichtlich der Entscheidung, ihr Geschäftsführer habe zumindest leichtfertig eine Tat i.S. des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung begangen, mit Gründen versehen. Denn es hat seine Entscheidung auf Seite 17, 3. Absatz des Urteils begründet.

Das FG ist dabei auch nicht von dem (BFH/NV 1998, 8) abgewichen. Denn es hat ausdrücklich auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt, wenn es ausführt, leichtfertig handele, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet sei (vgl. Seite 16, vorletzter Absatz und Seite 17, 3. Absatz des Urteils).

4. Die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom V R 45/93 (BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395) und vom V R 59/07 (BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218) liegt nicht vor. Denn der Sachverhalt des Streitfalls ist nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den vorgenannten BFH-Urteilen zugrunde lagen. In dem vom BFH im Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 entschiedenen Fall konnte den Abrechnungen nicht einmal ansatzweise entnommen werden, wann und wo die abgerechneten Arbeiten ausgeführt worden sind und um welche Art von Bauarbeiten es sich handelte. Das Urteil in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 ist zu einer Abrechnung über „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996” ergangen. Diese Leistungsbeschreibung wurde als nicht ausreichend angesehen. Demgegenüber waren im Streitfall die angeblich ausgeführten Leistungen der Klägerin durch die nähere Bezeichnung des Objekts und der einzelnen Arbeiten hinreichend genau beschrieben.

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe die in diesen BFH-Urteilen aufgestellten Grundsätze fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, hat sie keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht, weil die fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen gehört.

Fundstelle(n):
IAAAD-26216