BGH Beschluss v. - IX ZB 278/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 3 Abs. 1b

Instanzenzug: LG Lüneburg, 3 T 43/07 vom AG Lüneburg, 46 IN 33/01 vom

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte beantragte im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter. Ausgehend von einer Teilungsmasse von angeblich 460.109,23 EUR ermittelte er die Regelvergütung in Höhe von 36.553,28 EUR. Er beantragte einen Zuschlag von 15 % und eine Auslagenpauschale von zuletzt 13.750 EUR jeweils zuzüglich Umsatzsteuer von 16 %, außerdem 108 EUR Portoauslagen für übertragene Zustellungen, zusammen 64.820,07 EUR, von denen entnommene Vorschüsse von 25.000 EUR abzusetzen seien.

Das die Vergütung antragsgemäß bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16 % angegeben - in Höhe von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 EUR festgesetzt. Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorschüsse, die allerdings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung festgesetzt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 4 InsO, §§ 233, 238 Abs. 4 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substanttiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162; v. - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. - IX ZB 222/08).

1.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (, NZI 2004, 665; v. - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; v. - IX ZB 119/08 Umdruck S. 5). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (, ZIP 2002, 1459, 1460; v. - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. aaO).

Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von (allenfalls) 10 % wegen der bereits ausgeübten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa aaO S. 1205 f Rn. 18 ff). Dasselbe gilt für den gewährten Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung wegen der Fortführung des Unternehmens des Schuldners über einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. , ZIP 2008, 514 Rn. 7 ff; v. - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 f Rn. 5 f).

Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. aaO S. 1205 Rn. 14 f; v. - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5 f; v. - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 785 Rn. 15; v. , aaO S. 514 Rn. 7 ff).

2.

Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als beantragt zugesprochen worden. Er hatte die Regelvergütung und einen Zuschlag von 15 % begehrt. Nur dies ist ihm bewilligt worden.

Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch nicht gehindert, die Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, weil es jedenfalls den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Schuldners geändert hat (vgl. , ZIP 2005, 1371).

3.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht feststellbar. Dies gilt auch hinsichtlich des erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Abschlagstatbestands des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Das Beschwerdegericht hat diesen Abschlagstatbestand nicht für gegeben erachtet. Hierauf im Einzelnen einzugehen, war nicht veranlasst, weil der Schuldner diesen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hatte.

4.

Für die Festsetzung der Vergütung war es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass der Insolvenzverwalter eigenmächtig Beträge aus der Masse entnommen hat. Seine Entnahmen wurden bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt. Dabei wurde zwar der Betrag nicht ausdrücklich beziffert. Dieser ergibt sich jedoch - anders als im Vergütungsantrag, wo er mit lediglich 25.000 EUR angegeben ist - aus seiner Schlussrechnung mit 26.624,19 EUR (GA III S. 27), die somit von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen sind.

5.

Über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist bisher nicht entschieden. Dies wird vom Beschwerdegericht nachzuholen sein.

Fundstelle(n):
BAAAD-25871

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein