Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]
Zweiter Unterabschnitt: Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung [2]
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
Erstversorgung,
ärztliche Behandlung,
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
häusliche Krankenpflege,
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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PAAAD-24705