Fünftes Kapitel: Organisation
Vierter Abschnitt: Dienstrecht
§ 144 Dienstordnung [1] [2]
1Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. 2Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 144 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
7 Nr. 19 i. V. mit Art. 28 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird § 144 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Der
Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender
Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Verträge mit Angestellten,
die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem
nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten
unterstanden am
31.
Dezember 2022 bereits einer
Dienstordnung.“