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AG Jena 02.02.2009 HRB 205572 (+), NWB 29/2009 S. 2224

Handelsrecht | Aufbewahrung von Büchern nach AG-Liquidation

Wird die Beendigung der Abwicklung einer AG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, hat das Registergericht einen sicheren Ort zu bestimmen, an denen die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren (auf deren Kosten) zu hinterlegen sind (§ 273 Abs. 2 AktG). Hierfür kommen neben Banken und Treuhandgesellschaften auch private Archivierungsbüros in Betracht. Eines (besonders) sicheren Instituts bedarf es folglich nicht.

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