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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 160/06 EFG 2009 S. 1354 Nr. 17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 4 Abs. 4, AO § 42

Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

1. Eine nur kurzfristige fremd finanzierte Mittelzuführung auf dem betrieblichen Girokonto am Jahresende, die alleine dazu dient, den Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig zurückzuführen (Windowdressing), ist wegen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient.

2. Der Anwendung des § 42 AO steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die spezielle Missbrauchsregelung des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. ersatzlos aufgehoben hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 622 Nr. 17
EFG 2009 S. 1354 Nr. 17
KÖSDI 2009 S. 16667 Nr. 10
VAAAD-23958

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2009 - 2 K 160/06

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