BFH Beschluss v. - VIII B 194/08

Keine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (hier: Missbrauch im Sinne des § 42 AO bei einem sog. Zwei-Stufen-Modell); Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 118 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, AO § 42

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz weicht auch von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht ab.

a) Weder ist ersichtlich, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem von der Klägerin angeführten (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen und hat seiner Entscheidung die vom BFH im Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 genannten Grundsätze zum Missbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) bei einem sog. Zwei-Stufen-Modell ausdrücklich zugrunde gelegt. Wenn das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zu dem Schluss kommt, im Streitfall sei wegen der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles ausnahmsweise ein Gestaltungsmissbrauch zu bejahen, ist das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Frage, ob ein Missbrauch gegeben ist oder nicht, nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Zum anderen obliegt die insoweit erforderliche Sachverhaltswürdigung dem FG als Tatsacheninstanz, und dessen tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu , BFH/NV 2007, 1302) bindet den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die Auffassung der Vorinstanz könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles beinhalten. Eine etwaige falsche materielle Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b) Das angefochtene FG-Urteil weicht auch nicht ab vom Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1022). Auch jenes Urteil legt seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des BFH zum sog. Zwei-Stufen-Modell zu Grunde, verneint indessen wegen der dort gegebenen Besonderheiten einen Gestaltungsmissbrauch. Da die Frage, ob ein Missbrauch anzunehmen ist oder nicht, nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist, wobei es jeweils auf die tatrichterliche Würdigung ankommt, ist die von der Klägerin gerügte Abweichung nicht gegeben.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall ausgelaufenes Recht betrifft. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom (BGBl I 2001, 3858) § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Weise geändert, dass nur noch die Übertragung des „gesamten” Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungsgewinn führt und damit für Veräußerungen ab dem den Weg des Zwei-Stufen-Modells versperrt (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz 565).

Fundstelle(n):
XAAAD-23337