BFH Beschluss v. - X B 213/08

Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10c Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die Kläger werfen die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage auf, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 und 2004 geltenden Fassung (EStG a.F.) dann ungekürzt zusteht, wenn zu seinen Gunsten eine Pensionszusage der GmbH besteht, der weitere Mitgesellschafter aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist und diesem auch keine Pensionszusage erteilt worden ist.

a) Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. erfasst Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben. Zu diesem Personenkreis rechnet die Rechtsprechung nicht Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die von der Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt sind, eine Pensionszusage erhalten haben, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge der Minderung ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche diesen Pensionsanspruch aus ihrem eigenen Vermögen erbracht haben (, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und vom XI R 9/04, BFH/NV 2005, 196). Diesem Fall hat die Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes) den Fall gleichgestellt, dass die Kapitalgesellschaft mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Altersversorgung zugesagt hat, wenn der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt (, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).

Maßgebend für die Frage, ob trotz der erteilten Pensionszusage § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. nicht einschlägig ist, ist allein, ob der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entspricht (Senatsurteil vom X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289). Übersteigt der Aufwand der Kapitalgesellschaft diese quotale Beteiligung, dann erwirbt der begünstigte Gesellschafter seine Anwartschaft auf Altersversorgung jedenfalls teilweise nicht aufgrund einer eigenen Beitragsleistung. Da er in einem solchen Fall für seine Altersversorgung nicht vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, gehört er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu dem Personenkreis, dem ein ungeschmälerter Vorwegabzug zukommen soll (BTDrucks 8/292, S. 21; BTDrucks 11/2157, S. 144). Dass sich für den Fall des Beitritts eines Gesellschafters erst zu einem Zeitpunkt, zu dem einem Mitgesellschafter eine Pensionszusage bereits erteilt war, keine Besonderheiten ergeben, ist dem Senatsurteil vom X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) zu entnehmen. Deshalb ist auch kein Raum für die Auffassung der Kläger, dass eine Kürzung der Vorwegabzugs wegen einer erteilten Pensionszusage stets dann zu unterbleiben hat, wenn bei einem der Gesellschafter, der keine Pensionszusage erhalten hat, ein Verzichtswille beispielsweise deshalb nicht feststellbar ist, weil dieser sich erst nach dem Zeitpunkt an der Kapitalgesellschaft beteiligt hat, zu dem diese Gesellschaft einem anderen Gesellschafter die Pensionszusage bereits erteilt hat. Es besteht insoweit daher kein weiterer Klärungsbedarf.

b) Den Klägern ist allerdings einzuräumen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht mit dem Fall befasst hat, dass eine GmbH zwei Gesellschafter hat, von denen nur einer zum Geschäftsführer bestellt ist und auch nur diesem eine Pensionszusage erteilt worden ist. Indessen besteht auch in diesem Fall kein Klärungsbedarf. Denn in einem solchen Fall steht fest, dass wirtschaftlich betrachtet der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die zugesagte Altersversorgung des begünstigten Gesellschafters im Ergebnis die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des anderen Gesellschafters auf Teilnahme an dem nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschuss (§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung —GmbHG—) bzw. nach Liquidation den Anspruch auf Teilname an der Vermögensverteilung (§ 72 GmbHG) mindert und dies nicht dadurch kompensiert wird, dass dieser Gesellschafter eine seiner Beteiligungsquote entsprechende eigene Pensionszusage von der GmbH erhalten hat. Dass der begünstigte Gesellschafter im Gegenzug seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn diese Arbeitsleistung schuldet der Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft und nicht seinem Mitgesellschafter (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1289).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1263 Nr. 8
VAAAD-23316