OFD Münster - S 2255 - 48 - St 22 - 31

Besteuerung von Leistungen aus dem CERN-Pensionsfonds und dem Pensionssystem der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

In der Bundesrepublik Deutschland ansässige ehemalige Bedienstete der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN), Genf erhalten aus dem CERN-Pensionsfonds Leistungen, die vor Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG beurteilt wurden. Ehemalige Bedienstete der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel erhalten Ruhegehaltsleistungen aus dem Pensionssystem der BIZ. Da es sich bei den Altersbezügen um Ruhegehälter und ähnlicher Vergütungen für eine früherer unselbständige Tätigkeit handelt, fallen sie unter Art. 21 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu.

Nach Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetz wurden die Alterssicherungssysteme von CERN und BIZ erneut überprüft. Die Prüfung ergab, dass beide Alterssicherungssysteme mit denen einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Besteuerung der Leistungen aus den Pensionsfonds dieser Organisationen sind daher nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu besteuern.

Bei den Versorgungssystemen handelt es um Pflichtsysteme zur Absicherung des biometrischen Risikos „Alter” einschließlich Hinterbliebenenabsicherung. Die Beiträge zu den Versorgungssystemen werden zu 1/3 vom Bediensteten und zu 2/3 von der Organisation getragen. Beim CERN-Pensionsfonds ist die Verrentung der Leistung obligatorisch und Einmalauszahlungen nicht vorgesehen. Die Regelungen des Pensionsfonds der BIZ entsprechen denen der Schweizer Pensionskassen, die als ausländische gesetzliche Rentenversicherungen zu beurteilen sind.

Die Entscheidungen des - (BStBl 2007 II S. 402) zu den Pensionen ehemaliger Bediensteter der NATO findet auf CERN und BIZ keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung fließt bereits Arbeitslohn zu, weil der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten, den Pensionsfonds, erwirbt.

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Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1268 Nr. 24
EStB 2009 S. 238 Nr. 7
YAAAD-22771