BGH Beschluss v. - IX ZR 83/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 12 U 99/06 vom LG Kleve, 2 O 41/05 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt , ZIP 2009, 189, 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu den anfechtungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gemäß § 222 AO besteht nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
SAAAD-22679

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein