BAG Urteil v. - 4 AZR 79/08

Leitsatz

[1] Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.

Gesetze: Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes Abschn. B Nr. 3 (VergGr. IIb BAT)

Instanzenzug: LAG Köln, 11 Sa 815/07 vom ArbG Bonn, 5 (3) Ca 2544/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Frage der Auslegung des in den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes verwendeten Begriffs der abgeschlossenen "Hochschulausbildung".

Der Kläger legte nach dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife im Jahr 1970 eine Verwaltungsprüfung ab. 1976 bestand er an der Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen, Studienrichtung Sozialpädagogik, die staatliche Abschlussprüfung und erhielt den akademischen Grad "Sozialpädagoge (grad.)". 1977 schließlich legte er vor dem staatlichen Prüfungsausschuss noch die berufspraktische Prüfung für Sozialpädagogik ab und ist laut Urkunde vom des Regierungspräsidenten Münster berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" zu führen.

Seit dem ist der Kläger bei der Beklagten als Lehrkraft tätig. Zunächst wurde er an der Bundeswehrfachschule O eingesetzt, seit dem ist er an der Bundeswehrfachschule H tätig. Mit Wirkung vom wurden dem Kläger die Aufgaben des Dienstpostens "Lehrer", TE/Z 200/080, bei der Bundeswehrfachschule H übertragen. Zwischen den Parteien wurden insgesamt drei Arbeitsverträge geschlossen, der letzte unter dem Datum des . Jeweils in § 2 dieser Arbeitsverträge wird auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag Bezug genommen, im Arbeitsvertrag vom heißt es dazu:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."

Jeweils in § 4 dieser Arbeitsverträge wird auf Eingruppierungsrichtlinien der Beklagten Bezug genommen. Im Arbeitsvertrag vom heißt es dazu:

"§ 4

Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung BMVg vom , geändert durch die Erlasse vom und - VR IV 5 - Az 18-20-15/01.

Der Angestellte wird danach in die Vergütungsgruppe IVa BAT der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert."

Mit Schreiben vom , eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, machte der Kläger erfolglos seine Eingruppierung in die VergGr. IIb BAT und die Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung für die Zukunft und die vergangenen sechs Monate geltend.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in die VergGr. IIb BAT und die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen den VergGr. IVa und IIb BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gemäß den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in der VergGr. IIb BAT eingruppiert und danach zu vergüten. Er erfülle die Voraussetzungen des Abschn. B Nr. 3 dieser Richtlinien, da er im Hinblick auf seinen Fachhochschulabschluss die erforderliche Hochschulausbildung aufweise und auch tatsächlich als Fachoberschullehrer eingesetzt werde.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem nach der VergGr. IIb BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den VergGr. IVa BAT und IIb BAT, beginnend mit dem ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die angestrebte Eingruppierung nach Abschn. B Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien. Für die Eingruppierung in die VergGr. IIb BAT reiche ein Fachhochschulstudium nicht aus. Bei systematischer und teleologischer Auslegung des in Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien enthaltenen Merkmals der Hochschulausbildung sei hierunter allein die wissenschaftliche Ausbildung an universitären Hochschulen zu verstehen.

Die streitbefangenen Eingruppierungsrichtlinien böten dem Kläger auch keine subjektive Anspruchsgrundlage. Sie seien lediglich als Eingruppierungshilfe zu verstehen, durch welche aber das Vergütungssystem des BAT bzw. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht aufgehoben worden sei. Vielmehr sei die Vergütungssystematik des BAT, des TVöD und letztlich auch der Eingruppierungsrichtlinien in sich konsequent. Auch nach Erlass des Berufungsurteils habe man die bisher praktizierte Handhabe nicht geändert. Dies gehe auch aus einem Eingruppierungserlass vom hervor, in dem klargestellt worden sei, dass unter dem Begriff der "abgeschlossenen Hochschulausbildung" wie bisher eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zu verstehen sei.

Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem nach der VergGr. IIb BAT zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den VergGr. IVa und IIb BAT, beginnend mit dem zu verzinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil nur wegen eines Teils der Zinsforderung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision anstrebt.

Gründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage, die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegen und als solche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässig ist, im zuerkannten Umfang zu Recht entsprochen.

I. Dem Kläger steht die begehrte Eingruppierung zu, weil die Auslegung von Abschn. B Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien ergibt, dass sich das Merkmal der "abgeschlossenen Hochschulausbildung" nicht nur, wie von der Beklagten angenommen, auf universitäre Hochschulausbildungen beschränkt, sondern auch Fachhochschulausbildungen erfasst.

1. Aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom (§ 4) gelten für die Eingruppierung des Klägers die mit Wirkung zum in Kraft getretenen und durch die Erlasse vom und vom geänderten "Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes". Diese Eingruppierungsrichtlinien lauten auszugsweise wie folgt:

"Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes sind im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern und dem Herrn Bundesminister der Finanzen wie folgt einzugruppieren:

A. Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis:

...

B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis: Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht zu dem unter A. genannten Personenkreis gehören, werden, falls die tariflichen Vorschriften keine günstigere Regelung enthalten, in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert:

|Vergütungsgruppe

...|

2. Lehrkräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung| IVa

3. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung| IIb

..."

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen nach Abschn. B Nr. 3 der genannten Richtlinien erfüllt, da es sich "um eine Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit eines Fachschuloberlehrers" handelt, die nach diesen Eingruppierungsrichtlinien nach der VergGr. IIb BAT zu vergüten ist.

a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die genannten Eingruppierungsrichtlinien der Beklagten für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers maßgebend. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom , in dem in § 4 ausdrücklich geregelt ist, dass diese Richtlinien "[f]ür die Eingruppierung gelten". Bezogen auf die Eingruppierung geht diese Bestimmung als speziellere Vereinbarung der Regelung in § 2 dieses Arbeitsvertrages vor, in dem für das gesamte Arbeitsverhältnis auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge verwiesen wird. Das Verhältnis zwischen den Eingruppierungsrichtlinien und den Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT ist zudem unter Punkt B der Eingruppierungsrichtlinien durch die Textpassage "falls die tariflichen Vorschriften keine günstigere Regelung enthalten" insoweit geregelt, als diese Richtlinien nur hinter eine günstigere tarifliche Bestimmung zurücktreten sollen; sie sind damit im Übrigen für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblich.

b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nach seinen eigenen Angaben, die von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sind, jedenfalls seit dem als Fachschuloberlehrer iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes einsetzt. Dies hat die Revision nicht angegriffen.

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Kläger über eine abgeschlossene Hochschulausbildung iSv. Abschn. B Nr. 3 der genannten Richtlinien verfügt.

aa) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung wurden arbeitgeberseitige Eingruppierungsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Dienstes - wie die vorliegend relevanten - trotz arbeitvertraglicher Inbezugnahme und damit Vereinbarung nach den Regeln des BGB als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsrechts ausgelegt. Dabei wurde in der Auslegung auf die Sicht des behördlichen Rechtsanwenders und damit des behördlichen Eingruppierers abgestellt (vgl. ua. - 4 AZR 302/89 - mwN, ZTR 1990, 26 sowie - 4 AZR 555/05 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103).

Es ist sehr zweifelhaft, ob es bei dieser Auslegung bleiben kann, oder ob diese, ua. auch vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, nicht länger tragfähig ist und bei der Auslegung gemäß den Regeln des Vertragsrechts auf die Sicht des Einzugruppierenden als derjenigen des Vertragspartners des öffentlichen Arbeitgebers abzustellen ist (vgl. auch - Rn. 17). Der vorliegende Rechtsstreit bietet indes keinen Anlass, insoweit abschließend zu entscheiden.

Entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB ist nach beiden Auslegungsmaßstäben, die deshalb vorliegend auch zu demselben Auslegungsergebnis führen, der wirkliche Wille des Hoheitsträgers/des Arbeitgebers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur derjenige Willensinhalt berücksichtigt werden kann, der im Erlass oder mit ihm in Zusammenhang stehenden, dem Behördenbediensteten oder dem Arbeitnehmer bekannten Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der Adressat muss ihn aus sich heraus verstehen. Hierbei ist außer der Wortlautauslegung insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen ein wichtiges Auslegungskriterium ( - Rn. 18).

bb) Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.

(1) Der Inhalt des Begriffs der Hochschulausbildung unterlag in den letzten Jahrzehnten starker Veränderung. Mag auch zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Arbeitgeberrichtlinien, also im Jahre 1966, dieser Begriff eindeutig auf eine abgeschlossene universitäre Ausbildung bezogen gewesen sein, so trifft das jedoch seit langem nicht mehr zu. Dieser Umstand ist bei der Auslegung einer Eingruppierungsrichtlinie zu berücksichtigen, die im Jahre 1999 zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemacht wurde und für die Zeit ab 2004 Maßstab für die Eingruppierungsfeststellung sein soll.

Zur Zeit des Erlasses der Eingruppierungsrichtlinien im Jahre 1966 mögen bereits erste konzeptionelle Ideen zur Gründung von Fachhochschulen existiert haben. Jedoch wurde die Gründung von Fachhochschulen in der jetzigen Form als Institutionen im tertiären Bereich erst durch das Abkommen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom beschlossen (Bundesministerium für Bildung und Forschung [Herausgeber], Forschungslandkarte Fachhochschulen, Potenzialstudie, durchgeführt vom Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung, Bonn und Berlin 2004, S. 19). Etwa ein Drittel der Fachhochschulen hat seinen Ursprung in Einrichtungen, die vor 1969 gegründet wurden (Höhere Technische Lehranstalten, Höhere Fachschulen sowie Ingenieur-, Wirtschafts- und Sozialakademien). Ein weiteres Drittel entstand in den 1970er Jahren, schwerpunktmäßig in den Jahren 1971 und 1972. Eine erneute Gründungswelle fand in den 1990er Jahren statt, vorrangig in den neuen, aber auch in einigen der alten Bundesländer (ebenda S. 20). Fachhochschulen als Institutionen im tertiären und demnach Hochschulbereich existieren nach allem seit rund 40 Jahren.

Bereits 1976 erfolgte durch das 1. Hochschulrahmengesetz (HRG) eine Definition des Begriffs der Hochschule insofern, als § 1 für den Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmte, dass zu den Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes nicht nur Universitäten, pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen, sondern auch die Fachhochschulen zählen.

Mittlerweile ist der Begriff der Hochschule als Oberbegriff zu verstehen, unter den verschiedene Hochschultypen fallen. Laut Brockhaus (Enzyklopädie 21. Aufl. Bd. 12 S. 544; vgl. auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl. Bd. 12 S. 111) unterfallen dem Oberbegriff der Hochschule zwei Bereiche: zunächst Hochschulen mit Promotions- und zT Habilitationsrecht (zB Universitäten, technische Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und kirchliche Hochschulen) sowie andererseits Fachhochschulen, die kein Promotionsrecht haben (zB öffentlich zugängliche Fachhochschulen und verwaltungsinterne Fachhochschulen). Auch der Hochschulkompass, das (Internet-)Informationsangebot der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) über die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland entspricht dieser Zuordnung und führt unter dem Begriff der Hochschule drei verschiedene Hochschultypen, einerseits die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht, weiterhin die Fachhochschulen und Hochschulen ohne Promotionsrecht sowie schließlich die Kunst- und Musikhochschulen.

(2) Der bereits angesprochene Begriff der wissenschaftlichen Hochschule, mit dem Universitäten in Unterscheidung zu zB Fachhochschulen bezeichnet werden - heute eher ersetzt durch die Unterscheidung "mit Promotionsrecht" und "ohne Promotionsrecht" -, ist in verschiedenen Eingruppierungsbestimmungen des öffentlichen Dienstes übernommen worden. Dazu gehört der von der Beklagten angesprochene Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der im Allgemeinen Teil, beginnend mit der VergGr. IIa, ausdrücklich auf Angestellte mit abgeschlossener "wissenschaftlicher Hochschulbildung" abstellt (für weitere Beispiele vgl. - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32 und - 8 AZR 273/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 114).

(3) Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass eine Eingruppierungsbestimmung wie die vorliegende, die nach rund 40 Jahren der bundesweiten Neubesetzung des Begriffs der Hochschule diesen ohne weitere Differenzierung unverändert verwendet, eine unterschiedliche Behandlung von Einzugruppierenden anordnen will, je nach dem, ob sie ihre Ausbildung an einer Universität oder an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.

(4) Falls ein auf eine solche Unterscheidung gerichteter Wille des Hoheitsträgers/des Arbeitgebers als Verfasser der Bestimmung dennoch existieren sollte, ist er jedenfalls in den vorliegenden Eingruppierungsrichtlinien oder einem damit zusammenhängenden, von der Bezugnahme im Vertrag mit erfassten Schriftstück nicht zum Ausdruck gekommen. Er hat damit auch keine Wirkung für das Arbeitsverhältnis des Klägers erlangt.

Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien über die Ein- gruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes verwenden den Begriff der Hochschulausbildung ohne jeglichen Zusatz wie etwa "wissenschaftlich". Sie unterscheiden lediglich danach, ob eine Hochschulausbildung abgeschlossen oder nicht abgeschlossen wurde.

Diese Begriffswahl hatte 1966, als die Eingruppierungsrichtlinien in Kraft getreten sind, möglicherweise noch einen deutlichen Bezug zu einem Studium allein an einer Universität, so dass der Richtliniengeber damals die Vorstellung haben konnte, mit dem Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung aus seiner Sicht ausreichende Klarheit in Richtung auf das Erfordernis eines Universitätsstudiums geschaffen zu haben. Die für die Ausfüllung eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit seit 2004 maßgebliche Auslegung kann jedoch nicht an einer längst überholten Wortbedeutung orientiert werden, die für den heutigen Rechtsanwender keinen sichtbaren Niederschlag in der Regelung gefunden hat. Denn berücksichtigungsfähig ist nur derjenige Willensinhalt, der im Erlass oder in mit ihm im Zusammenhang stehenden und von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme mit umfassten Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Eine systematische Interpretation des Begriffs der Hochschulausbildung hat die Rechtsordnung als Ganzes in den Blick zu nehmen und dabei zu berücksichtigen, dass im Hochschulrecht, insbesondere im Hochschul- rahmengesetz, Fachhochschulen zu den Hochschulen gezählt werden und somit der Begriff der Hochschulausbildung als Oberbegriff vorliegend erfüllt ist. Angesichts dieser klaren Regelung im Bundesrecht kann es, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf unterschiedliches Landesrecht zur Einbeziehung von Fachhochschulen in den Hochschulbegriff nicht ankommen.

Der Richtliniengeber hätte die Eingruppierungsrichtlinien für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes auch ohne Weiteres dem seit langem veränderten und im Hochschulrecht gesetzlich fixiertem Begriffsverständnis anpassen können. Er hätte, ähnlich wie die Tarifvertragsparteien im Bereich des BAT, aber einseitig und ohne Einigungszwang mit einem Vertragspartner unterscheiden können zwischen wissenschaftlichen Hochschulen und anderen Hochschulen. Angesichts einer rund 40-jährigen Existenz einer solchen Unterscheidung in der Praxis, der Hochschulgesetzgebung und in vergleichbaren Eingruppierungswerken kann der undifferenzierten Verwendung des Begriffs der Hochschule als einem Tatbestandsmerkmal eines in einer Eingruppierungsrichtlinie enthaltenen Tätigkeitsmerkmals nur der Wille des Richtliniengebers entnommen werden, insoweit nicht zwischen verschiedenen Hochschulabschlüssen zu unterscheiden, sondern diese in Bezug auf die fragliche Lehrtätigkeit als gleichwertig anzusehen.

(5) Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von einer der Vergütungssystematik des BAT entsprechenden Systematik der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien die Rede sein. Da der BAT deutlich zwischen wissenschaftlichen Hochschulen und anderen Hochschulen unterscheidet, während die Eingruppierungsrichtlinien dies gerade unterlassen, ist das Gegenteil der Fall. Hinzu kommt, dass durch die Textpassage in Punkt B der Eingruppierungsrichtlinien "falls die tariflichen Vorschriften keine günstigere Regelung enthalten" deutlich wird, dass ein Gleichlauf zwischen den Eingruppierungsrichtlinien und den Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT nicht angestrebt, sondern Uneinheitlichkeit als Möglichkeit vorausgesetzt wird, da diese Richtlinien nur hinter eine günstigere tarifliche Bestimmung zurücktreten sollen.

(6) Die vorstehende Auslegung des Begriffs der abgeschlossenen Hochschulausbildung iSv. Abschn. B Nr. 3 der hier betroffenen Richtlinien wird nicht durch unterschiedliche Formulierungen in den rein tätigkeitsbezogenen Textpassagen von Abschn. B Nr. 2 und Abschn. B Nr. 3 der hier betroffenen Eingruppierungsrichtlinien in Frage gestellt. Aus ihnen können keine Rückschlüsse auf die Qualifikationsanforderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen gezogen werden.

(7) Das Argument der Beklagten, sie habe auch nach Erlass des Berufungsurteils die bisher praktizierte Handhabe beibehalten und behördenintern bestätigt, trägt nichts zur Auslegung der Eingruppierungsrichtlinien bei.

(8) Nach allem ist unter einer abgeschlossenen Hochschulausbildung iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien lediglich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung zu verstehen, weshalb mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen ist, dass der Kläger das qualifikationsbezogene Tatbestandsmerkmal "Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung" erfüllt.

II. Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
LAAAD-21653

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein