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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 05 | Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland

Die Finanzverwaltung unterstellt bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen und erkennt grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen an. Eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit ist bei der Unterstützung von Angehörigen, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum leben, kein gewichtiger Grund, der die typisierende Annahme entkräftet.

Nächstes Thema: Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland. Seit 2007 gelten hier nach einem BMF-Schreiben verschärfte Voraussetzungen. Streit gibt es häufig um die so genannte Erwerbsobliegenheit. Die Finanzverwaltung unterstellt bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Sie erkennt grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen an.

Nach dem BMF-Schreiben darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ausnahmsweise nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann.

Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht: Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand...

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